Hochschulrecht: Rügeobliegenheit bei Mängeln im Prüfungsverfahren

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1. Rechtslage bei Verfahrensfehlern

Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist (z. B. in der Prüfungsordnung der Hochschule) – unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht.

Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren.

Werden Mängel des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich gerügt, können diese regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, selbst wenn sie tatsächlich vorliegen sollten. 

Das ist insbesondere regelmäßig dann der Fall, wenn man sich vorbehaltlos auf eine Prüfung einlässt und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwartet.

In der Praxis wird dieser Rechtstipp von Prüflingen aus Unkenntnis leider sehr oft nicht beherzigt, wie eine Vielzahl von bearbeiteten Fällen in der Mandatspraxis im Prüfungsrecht zeigt. Das ist vor allem dann ärgerlich, wenn Verfahrensfehler tatsächlich vorgelegen haben.

2. Rechtslage bei Bewertungsfehlern

Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung („Bewertungsfehler“) kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig vorgegangen ist, dagegen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen. 

Bei Bewertungsfehlern besteht also regelmäßig keine unverzügliche Rügeobliegenheit. Bewertungsfehler können also auch noch im Widerspruchsverfahren und im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Hier sind dann aber sehr strenge formale Anforderungen zu erfüllen, wenn die Rüge der Bewertungsfehler Aussicht auf Erfolg haben soll.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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