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Hochwasser und Überschwemmung – wer zahlt für Schäden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Land unter in weiten Teilen Deutschlands. Städte und Dörfer versinken im Wasser. Enorme Schäden zeichnen sich ab. Wer kommt unter Umständen dafür auf? Versicherungen, Vermieter oder der Staat? Bei Naturkatastrophen stehen Betroffene oft alleine da und können allenfalls auf staatliche Unterstützung hoffen - aber nicht immer ist das die einzige Hilfe.

Als Elementarschaden allenfalls extra versicherbar

Auswirkungen von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Hochwasser oder Erdrutsche führen zu sogenannten Elementarschäden. Die plötzliche Verwüstung weiter Landstriche, die diese Naturrisiken mit sich bringen, würde Versicherungsunternehmen jedoch auf einen Schlag erheblichen Versicherungsansprüchen aussetzen. Dieses Risiko scheuen die Versicherer. Dementsprechend schließt die normale Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung den Schutz für Elementarschäden aus. Eine ergänzende Elementarschadensversicherung kann diese Versicherungslücke zwar schließen. Je nach Risikogebiet, in dem das zu versichernde Gebäude liegt, lassen sich die Versicherungsunternehmen diesen Extra-Schutz aber teuer bezahlen. Bei aktueller Hochwasserlage ist es dafür ohnehin zu spät. Und an Hochwasserschwerpunkten ist eine Versicherung mitunter gar nicht möglich, weil das Schadensrisiko zu hoch ist. Aufgrund der früheren Gebäudemonopolversicherung in der DDR, die Elementarschäden mitumfasste, kann in den neuen Bundesländern jedoch ein Versicherungsschutz für Hochwasser auch in der normalen Versicherung bestehen. Die entsprechenden Altverträge wurden damals von der Allianz übernommen.

Fahrzeugbesitzer, deren Auto oder anderes Vehikel Hochwasserschäden erlitten hat, haben eventuell Ansprüche gegen ihre Kasko-Versicherung - eine Teilkasko reicht aus. Allerdings darf der Wagen dann nicht an gefährdeten Orten gestanden haben bzw. der Fahrer versucht haben, überschwemmte Flächen damit zu überqueren. Denn dann verweigern Versicherungen den Versicherungsschutz in der Regel wegen grob fahrlässigen Verhaltens. Riskant ist in diesem Zusammenhang auch der Versuch, ein im Wasser stehendes Fahrzeug zu starten. Denn durch die eingedrungene Nässe drohen Motorschäden, für die die Versicherung möglicherweise dem Versicherten die Schuld in die Schuhe schiebt.

Mietmangel Hochwasser gibt Ansprüche gegen Vermieter

Wessen gemietete Immobilie vom Hochwasser betroffen ist, kann Ansprüche gegen den Vermieter haben. Denn Nässe und Feuchtigkeit stellen grundsätzlich einen Mangel dar. Der Mieter kann so zum einen die Miete kürzen. Bei nicht mehr nutzbarer Unterkunft reicht das Recht zur Mietminderung dabei sogar bis zu 100 Prozent der monatlichen Miete, solange die fehlende Nutzungsmöglichkeit besteht. In ganz krassen Fällen, wenn die Feuchtigkeit die Gesundheit bedroht, ist sogar die fristlose Kündigung des Mietvertrags möglich. Ob es sich in diesen Fällen um ein Jahrhunderthochwasser handelt, spielt keine Rolle. Der Vermieter, der die Reparatur der Schäden an der Immobilie zu besorgen hat, ist bei unverhältnismäßig hohen Reparaturkosten - insbesondere bei erheblichen Gebäudeschaden - unter Umständen aber von der Pflicht zur Wiederherstellung befreit und muss das Mietverhältnis nicht fortsetzen.

Zudem ist Schadenersatz für betroffene Gegenstände des Mieters, wie die Wohnungseinrichtung oder eine anderweitige Unterkunft, möglich. Hier kommt es aber darauf an, ob der Vermieter für die Hochwasserfolgen einstehen muss. Dieses für Schadenersatzansprüche notwendige Vertretenmüssen ist etwa gegeben, wenn der Vermieter nicht für ihm zumutbaren Schutz vor dem Wasser gesorgt hat. Grund dafür kann beispielsweise auch ein fehlendes oder fehlerhaftes Rückstauventil sein.

Von diesem Verschuldenskriterium gibt es eine Ausnahme. Bestand die Gefährdung durch Hochwasser bereits bei Vertragsabschluss, kommt es auf die Verantwortung des Vermieters beim Schadenersatz nicht an, wenn er den Mieter vorab nicht ausreichend auf entsprechende Gefahren hingewiesen hat. Außerhalb von Gebieten, in denen mit Hochwasser und Überschwemmungen nicht zu rechnen ist, kann das dem Vermieter jedoch nicht vorgehalten werden.

Staatliche Haftung für Versagen beim Hochwasserschutz

Bei der Frage einer Amtshaftung des Staates für Überflutungsschäden kommt es auf mögliche Planungsfehler der Gemeinde oder Stadt an. Denn insbesondere bei der Erschließung von Baugebieten ist auch auf einen funktionierenden Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen zu achten. Dazu gehört neben einer ausreichend dimensionierten Kanalisation und der Ausweisung von Überschwemmungsflächen auch die Frage, ob notwendige Dämme drohenden Wassermassen standhalten können. Ob entsprechende Niederschläge, die dazu führen, dabei alle paar Jahre oder alle 50 Jahre drohen, spielt für eine mögliche Amtshaftung keine Rolle. Lediglich noch größere Zeitspannen können eine Haftung entfallen lassen. Die Haftungsfrage orientiert sich infolgedessen vielmehr daran, ob die notwendigen Maßnahmen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren gesprengt hätten.

Eine staatliche Verantwortung kann sich außerdem aufgrund zu spät erfolgter Warnungen vor Hochwassergefahren ergeben. Geschädigte müssen in diesen Fällen aber beweisen, dass ihnen bei rechtzeitiger Warnung das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen auch möglich gewesen wäre.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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