Home Office nach der Pandemie: Kann der Arbeitgeber Rückkehr ins Büro anordnen?
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Inhaltsverzeichnis
Zu Zeiten der Covid-19-Pandemie war es gang und gäbe, dass im Home Office gearbeitet wird. Während der Lock Downs ging es gar nicht anders. Vorübergehend hatte damals der Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, Arbeit im Home Office anzubieten. Nach der Pandemie hat sich die Homeoffice-Nutzung unter Vollzeitbeschäftigten auf durchschnittlich 1,4 Tage pro Woche eingependelt.
Home Office abschaffen?
Inzwischen besteht arbeitgeberseitig eher ein Interesse daran, diese bei vielen Mitarbeitern liebgewonnenen Besitzstände wieder abzuschaffen. Die Arbeit im betrieblichen Büro ist meist produktiver als die am heimischen Schreibtisch.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Einen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Home Office-Arbeitsplatzes hat der Mitarbeiter nicht, von wenigen Ausnahmesituationen abgesehen. Der Anspruch ist ihm auch nicht dadurch entstanden, dass er in den letzten Jahren im Home Office gearbeitet hat, vor allem dann nicht, wenn er damit erst anlässlich der Pandemie angefangen hat. Wenn auch im Arbeitsvertrag nichts dazu steht, unterliegt es dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wo er die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erbracht haben will (§ 106 GewO).
Ob das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch gegen dessen Willen aus dem Home Office zurück in den Betrieb beordern kann, ist in der Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend entschieden. Es zeichnet sich aber ab, dass die herrschende Meinung dem Arbeitgeber dieses Recht zubilligt, zumindest wenn er plausible betriebliche Gründe für die Anordnung vorbringen kann (vgl. LAG München 3 SaGa 13/21; LAG Hamm 18 Sa 832/22; LAG Düsseldorf 12 Sa 505/14).
Ja, mit guten Gründen
Zu empfehlen ist dem Arbeitgeber daher, dass er sich eine ordentliche Begründung zurechtlegt, mit der dann eine Rückkehr der Heimarbeiter in den Betrieb gut durchsetzbar sein dürfte, und zwar durch einfache und kurzfristige Anordnung und ohne den komplizierten und langwierigen Weg der Änderungskündigung.

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