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Hundebiss trotz Warnschild – muss der Hundehalter für den Schaden aufkommen?

  • 4 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Der Hund im Garten ist heute keine Seltenheit mehr – schließlich teilt über die Hälfte der Deutschen ihr Zuhause mit einem Haustier. Viele Hundehalter bringen am Gartentor oder Gartenzaun ein Warnschild an und glauben, damit im Fall eines Hundebisses nicht mehr zu haften. Aber schützt so ein klassisches Warnschild, das es in tausend verschiedenen Varianten gibt, wirklich vor der Schadensersatzpflicht?

Der Grundsatz der Tierhalterhaftung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eigene Vorschriften für die Frage, wer für Schäden haftet, die durch ein Tier verursacht werden. Diese Regelungen schreiben vor, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich die Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Das heißt, wenn ein Hund z. B. einen Fahrradfahrer vom Rad reißt oder einen Jogger bzw. Besucher beißt, muss sein Halter den dadurch entstehenden Schaden ersetzen.

Die Tierhalterhaftung ist ein Spezialfall der sog. Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung ist eine besondere Haftungsart, denn es wird mit der Gefährdungshaftung für Schäden gehaftet, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Damit ist die Gefährdungshaftung eine Schadensersatzpflicht, die darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.

Es ist grundsätzlich nicht verboten, einen Hund zu besitzen und zu halten. Die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens führt aber zu einer besonderen zusätzlichen Gefahr für beispielsweise das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen. Dieses Risiko wird dem Hundehalter über die Gefährdungshaftung auferlegt.

Verschuldensunabhängige Haftung des Hundehalters

Die Gefährdungshaftung des Hundehalters kennzeichnet sich vor allem dadurch, dass sie kein Verschulden des Hundehalters voraussetzt, das heißt, der Hundehalter haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Hund verursacht. Es spielt also für die Frage, ob der Hundehalter einen Schaden ersetzen muss, keine Rolle, ob der Halter selbst einen Fehler gemacht hat oder nicht.

Das liegt daran, dass es bei der Tierhalterhaftung gerade nicht um die Haftung für ein Fehlverhalten des Herrchens oder Frauchens geht. Haftungsgegenstand ist allein die typische Tiergefahr, die sich aus der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Hundes ergibt. Verwirklicht sich eine solche Tiergefahr, muss der Halter den Schaden ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob er selbst dazu beigetragen hat oder nicht. Zu den typischen Tiergefahren beim Hund zählen z. B. das Losreißen von der Leine oder eben das Beißen.

Wirkungen des Warnschilds am Gartenzaun

Es spielt also keine Rolle, ob man als Hundehalter selbst dazu beigetragen hat, dass der eigene Hund einen Schaden verursacht hat oder nicht. Man muss diesen Schaden trotzdem ersetzen, weil es sich bei dem Hund rechtlich um eine besondere Gefahrenquelle handelt, deren Risiko man als Halter des Tieres trägt. Was aber, wenn man ausdrücklich vor dem Hund warnt, indem man am Hoftor oder Gartentor ein entsprechendes Schild anbringt?

Welche rechtliche Wirkung hat ein Schild am Gartenzaun mit der Aufschrift „Achtung – freilaufender Hund. Betreten auf eigene Gefahr!“, „Warnung vor dem Hunde“, „Warnung vor freilaufendem Hund“, „Hier wache ich“ oder „Warnung vor dem bissigen Hunde“? Wie sieht es dann mit der Haftung des Hundehalters aus, wenn der Hund auf diesem Grundstück eine andere Person beißt, die das Grundstück trotz der ausdrücklichen Warnung betreten hat?

Typisch Jurist: Es kommt drauf an!

Auf diese Frage gibt es bisher keine eindeutige Antwort. Da die Tierhalterhaftung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist, schützt ein derartiges Schild zunächst nicht vor der Schadensersatzpflicht. Das Schild kann aber dazu führen, dass der Geschädigte selbst mitverantwortlich für den Hundebiss ist, weil er das Grundstück trotz der Warnung am Tor betreten hat. Diese Mitverantwortlichkeit nennt man Mitverschulden. Wenn man sich als Geschädigter ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, kürzt sich der eigene Schadensersatzanspruch oder ist in extremen Fällen sogar ganz ausgeschlossen. Für den Hundehalter würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass sich seine Schadensersatzpflicht reduziert oder er sogar ganz von ihr befreit wird.

Leider führt ein Warnschild am Gartentor nicht automatisch zu einem solchen Mitverschulden. Die Gerichte differenzieren nämlich danach, was auf dem Warnschild steht. Auf die Frage nach der rechtlichen Wirkung eines derartigen Schildes gibt es also nur die eine typische Juristenantwort: Es kommt drauf an!

Schild am Gartentor hat meist nur eine Hinweisfunktion

In den meisten Fällen lehnen Gerichte ein Mitverschulden des Geschädigten ab und zwar selbst dann, wenn dieser das Grundstück unbefugt betreten hat. Sie begründen diese ablehnende Haltung damit, dass die meistern Schildern keine Warnfunktion, sondern lediglich eine Hinweisfunktion auf die Existenz eines Hundes hätten. Damit sei aber noch nichts über die Gefährlichkeit des Hundes gesagt. Ein Hinweisschild mit dem Text „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr“ muss einen verständigen Menschen deshalb nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten, sodass er sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Die meisten Warnschilder am Gartentor verhindern deshalb die Schadensersatzpflicht des Halters nicht, wenn der Vierbeiner einen gebetenen oder ungebetenen Gast beißt.

Anders kann das bei dem Schild aussehen, das explizit vor dem „bissigen Hunde“ warnt, da dieses auf die besondere Aggressivität des Vierbeiners hinweisen kann.

Fazit:

Als Halter eines Hundes haftet man also grundsätzlich für alle Schäden, die der geliebte vierbeinige Freund verursacht. Auch die vielen schönen bunten Schilder an den Gartenzäunen ändern daran in der Regel nichts, weil sie nach der Rechtsprechung lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes hinweisen. Nur wenn das Schild auch auf die besondere Aggressivität hinweist, kann dem Schild eine befreiende Wirkung zukommen. Im Zweifel bleibt es also trotz Schild am Gartenzaun bei der Haftung des Hundehalters.

Foto(s): Fotolia.com

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