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"Ich kann mir keinen Anwalt leisten." Diese Aussage ist unzutreffend!

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Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, dürfen Sie dadurch nicht gehindert werden, Ihr Recht durchzusetzen und geltend zu machen. Damit Sie sich auch für den Fall der Durchsetzung Ihres Rechts im gerichtlichen Verfahren oder bei der Abwehr einer Klage nicht scheuen brauchen, einen Anwalt aufzusuchen, der Sie in diesem Verfahren unterstützt, gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe. Die staatliche Prozesskostenhilfe übernimmt die gesetzlichen Anwaltskosten für Ihre gerichtliche Vertretung und - falls Sie selbst eine Klage erheben müssen - auch die Gerichtskosten.

Diese Prozesskostenhilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Gericht des gerichtlichen Verfahrens/des Klageverfahrens beantragen. Sie können diesen "PKH-Antrag" entweder selbst am zuständigen Gericht stellen und diesen gegebenenfalls bereits mit Ihrer Klage zusammen einreichen. Wenn Sie beispielsweise eine Klage vor dem Sozialgericht Dresden erheben möchten, wäre auch der PKH-Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen beim Sozialgericht Dresden einzureichen.

Sie können diesen Antrag aber auch durch Ihren Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht einreichen lassen.

In beiden Fällen müssen Sie das unten aufgeführte Formular ausfüllen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" und dieses mit den erforderlichen Einkommens- und Vermögensnachweisen versehen. Diesen Antrag bringen Sie entweder bei persönlicher Antragstellung direkt zum Gericht oder zu Ihrem Rechtsanwalt.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe sind folgende:

Sie sind nicht in der Lage, die Geldmittel für ein Gerichtsverfahren selbst aufzubringen:

Sie verfügen nicht über ausreichendes Einkommen und Sie besitzen nur Erspartes / Vermögen bis EUR 2.600 zuzüglich eines Betrages von EUR 256 für jede Person, für deren Unterhalt überwiegend Sie aufkommen.

Ihnen stehen keine anderen Möglichkeiten für eine rechtliche Hilfe zur Verfügung: Das bedeutet,

Sie verfügen nicht über eine Rechtsschutzversicherung und sind kein Mitglied im Mieterverein (bei Mietsachen), Sie sind auch kein Mitglied einer Gewerkschaft (bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten).

Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht "mutwillig".

Sie können den auf unserer Homepage - www.sz-law.de/prozesskostenhilfe - zur Verfügung gestellten Prozesskostenhilfeantrag sinnvollerweise bereits zu Hause aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und dann mit den erforderlichen Nachweisen zum Anwalt bringen oder - bei eigener Antragstellung - direkt beim zuständigen Gericht einreichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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