IG Metall gegen ProMinent; Offener Brief von Wallraff; Vorwurf: Mobbing von Betriebsräten

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Laut Stern und RTL-Recherchen heißt es wie folgt: „Rainer Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), bekämpft in seinem eigenen Unternehmen unliebsame Betriebsräte. Dulger ist gemeinsam mit einem Bruder Andreas Alleineigentümer des Heidelberger Familienunternehmens Prominent, das Dosierpumpen für flüssige Stoffe im Maschinenbau herstellt. Mehrere Betriebsräte berichten gegenüber dem stern und RTL über massive Bedrohungen durch die Geschäftsleitung. Einige Mitglieder des Betriebsrats seien deswegen schon zurückgetreten, ein Betriebsrats-Mitglied habe bereits gekündigt. Die IG Metall spricht von einer "Wildwest-Manier der Unternehmensleitung". Quelle: Presseportal.de von Gruner+Jahr GmbH vom 12.Oktober2022, Autorin: Sabine Grüngreiff.

IG Metall.de vom 17.07.2023 – verbreitet folgendes: „So mobbt ProMinent Betriebsräte raus – jetzt unterschreiben - Abgemahnt, rausgekauft, gekündigt. So werden Betriebsräte beim Heidelberger Dosiertechnikhersteller Prominent fertiggemacht und rausgemobbt. 48 Prozent von Prominent gehören BDA-Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger, der sich lieber raushält.“

IG Metall: Empörungsrhetorik: Vorwurf: Der Arbeitgeber verdient Millionen, gegen das Mobbing von Betriebsräten will er nichts unternehmen

Weitere Vorwürfe in diesem Artikel der IG Metall.de lesen sich wie folgt: „Die Dulgers verdienen Millionen“…“Tendenz steigend. In zehn Jahren hat sich der Gewinn mehr als verdoppelt. Die Renditen liegen stabil im zweistelligen Prozentbereich. Doch gegen das Mobbing gegen Betriebsräte will er nichts unternehmen…Das Mobbing gegen Betriebsräte bei Prominent zieht derweil immer weitere Kreise. Der Enthüllungsjournalist Günther Wallraff schreibt nun einen offenen Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.“

Rechtstipp: „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“: 

Wie rechtlich reagieren, wenn ein Arbeitgeber in den Fokus von Gewerkschaftskampagnen gerät? Unterschied zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik herausarbeiten - 

Gemäß Bundesgerichtshof gilt folgendes: Eine wertende Kritik an einem Unternehmen ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt; sofern jedoch – Schmähkritik – vorliegt, ist diese rechtswidrig und der Arbeitgeber kann rechtlich erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.

In dem in der Rechtsprechung gewichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, hat der BGH den Begriff der – Schmähkritik – wie folgt definiert:

„Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt.“ Quelle: openJur 2015, 1225.

Wertende Kritik an Unternehmen, auch wenn diese scharf und überzogen formuliert ist, ist grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

BGH: „Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden“ so der BGH mit Urteil vom 16.12.2014 feststellend. Quelle: openJur 2015, 1225.

Kriterien für Abgrenzung: Meinungsfreiheit einerseits und Schmähkritik andererseits

BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14: „In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben.

Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht“

Unwahre Tatsachenbehauptungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt

BGH: „Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.“ so der BGH, a.a.O; Quelle: openJur 2015, 1225.

Rechtsfolgen von rechtswidriger Schmähkritik: Im Besonderen: Kreditgefährdung gemäß der Vorschrift des § 187 Strafgesetzbuch

Bei Heinze   Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, § 187 StGB, 1. Auflage 2023, Rn. 14-18, Quelle: Beck-online.de - heißt es zum Stichwort: „Kreditgefährdung“ wie folgt:

„Der Tatbestand der Kreditgefährdung - Der objektive Tatbestand der Kreditgefährdung (Vermögensgefährdungsdelikt) verlangt, dass die unwahre Tatsache geeignet ist, den Kredit des anderen zu gefährden. Wie Kett-Straub betont „Vertrauen ist im Wirtschaftsleben eine kaum zu überschätzende Größe. Es basiert auf einen tadellosen Ruf eines Unternehmens, der zu Wettbewerbsfähigkeit und Erfolg verhilft. Wird er beschädigt, kann dies gerade für ein Unternehmen, das auf Anleger angewiesen ist, viele Privatkunden bedient oder vom Endverbraucher abhängig ist, existenzvernichtende Folgen haben“.

Kredit ist nicht im lexikalischen Sinne zu verstehen. Das normative Merkmal „Kredit“ meint vielmehr das Vertrauen, dass jemand bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten genießt.

Die Tatsachenäußerung muss nicht ehrverletzend sein. Ist die angedichtete Tatsache geeignet, das og Vertrauen zu erschüttern, so ist sie im Sinne des Tatbestands geeignet, den Kredit zu gefährden.

Zu einem tatsächlichen Vertrauensverlust bzw. zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Vermögens muss es nicht kommen…Weil das Rechtsgut der Kreditgefährdung das Vermögen ist (Vermögensgefährdungsdelikt), kommen als Opfer alle Träger von Vermögensrechten in Betracht, also natürliche und juristische Personen. Wird also über soziale Medien oder anderweitig behauptet, GmbH XY stecke in einer Krise, ist dies geeignet, potenzielle Geschäftspartner von weiteren vertraglichen Abreden mit der GmbH abzuhalten, wenngleich es nicht ehrenrührig ist…

Folgende Angaben eines Gewerkschaftssekretärs erfüllten hingegen den Tatbestand von § 187: „stinkendes und offensichtlich bereits verdorbenes Fleisch“ sei verarbeitet worden und „schlechtes Fleisch mit gutem Fleisch vermischt worden“ sowie „Fleisch … mit bereits abgelaufenen Mindestverfallsdaten … umgepackt und wieder in Folie eingewickelt“ worden (LG Oldenburg 2009).“ so Heinze    Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, § 187 StGB, 1. Auflage 2023, Rn. 14-18; Quelle: Beck-online.de

Rechtsanwalt Helmut Naujoks ist seit 25 Jahren ausschließlich als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht tätig. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Kündigung von Mitarbeitern/innen? Rufen Sie noch heute Rechtsanwalt Helmut Naujoks an, Spezialist als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet Rechtsanwalt Helmut Naujoks Ihre Fragen zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz.

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