Immobilienkauf Spanien, Mallorca, Katalonien, Teneriffa

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Immobilienkauf und Immobilienverkauf in Spanien, Mallorca, Teneriffa, Costa Brava, Katalonien

In Spanien gibt es zentralstaatliche Regelungen und im Besonderen in bestimmten Regionen Sonderregelungen.
 Diese allgemeine Gesetze werden im spanischen Zivilgesetzbuch geregelt und dort beim Immobilienkauf insbesondere der bekannte 1454 CC regelt die sogenannten Arras Vertraege, die bei jedem Immobilienkauf in Spanien Anwendung findet.

Doch in Katalonien gibt es Sonderregelungen, wie zum Beispiel zum Arras, dort gilt der Art. 621.8.2. CC Cataluña, der die bestaetigende Anzahlung auf den Kaufpreis als Normalfall ansieht und auch die notarielle Hinterlegung der Anzahlung mit Grundbuchsperre ermoeglicht oder der Art.621.49 der einen Vertragsruecktritt mit Rueckzahlung erlaubt, wenn keine Finanzierung erlangt werden kann.

Ebenso gibt es in Katalonien im Wohnungseigentumsrecht eine Besonderheit.

In Art.9 LPH gilt stets, dass der neue Eigentuemer einer Immobilie fuer die Schulden der Wohnungseigentumsgemeinschaft haftet und bei fehlendem Verkaufshinweis auch der Verkäufer gesamtschuldnerisch haftet.

Im katalanischen Recht gilt der Art.553-37 CC Cat und dort ist der Verkäufer zur Mitteilung des Verkaufes gegenueber der Verwaltung der WEG verpflichtet.


 Beispielsweise ist auf den Kanarischen Inseln und Mallorca das staatliche Wohnungseigentumsrecht anzuwenden, also der Art.9 LPH, wogegen bei einem Kauf in Roses, Figueres, Costa Brava, Barcelona, Sitges das katalanische Recht Anwendung findet.
 

Artículo 621-8. Arras katalanische Anzahlungsregelung beim Immobilienkauf

1. Anzahlung als Kaufvertragsbestaetigung: La entrega por el comprador de una cantidad de dinero al vendedor se entiende hecha como arras confirmatorias, es decir, en señal de conclusión y a cuenta del precio de la compraventa.

2. Anzahlung mit Reuegeldcharakter als Ausnahmeregelung: Las arras penitenciales deben pactarse expresamente. Si el comprador desiste del contrato, las pierde, salvo que el desistimiento esté justificado de acuerdo con lo dispuesto por el artículo 621-49. Si quien desiste es el vendedor, debe devolverlas dobladas.

3. Anzahlung mit Grundbucheintragung zur Vormerkung des Kaufrechtes: En la compraventa de inmuebles, la entrega de arras penitenciales pactadas por un plazo máximo de seis meses y depositadas ante notario puede hacerse constar en el Registro de la Propiedad y, en este caso, el inmueble queda afecto a su devolución. En caso de desistimiento, el notario debe entregar las arras depositadas a quien corresponda. 

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