Immobilienkauf Spanien + Steuerliche Ansaessigkeit 2023

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Immobilienkauf in Spanien und Steuerliche Ansaessigkeit im Jahre 2023 sind miteinander verknuepft ?

Stand: 18.3.2023

Auf den ersten Blick scheint es so, dass der Immobilienkauf in Spanien nicht zu einer steuerlichen Ansaessigkeit fuehrt. Doch zu Beginn des Jahres 2023 hat die spanische Finanzbehoerde veroeffentlicht, dass vermehrt die sogenannten Schein Nichtsteuerresidenten geprueft werden, ob sie nicht doch mehr als 183 Tage in Spanien leben und damit unbeschraenkt steuerpflichtig in Spanien sind.

Dies bezieht sich in erster Linie auf das brisante Jahr 2020, indem die Covid Reisebeschraenkungen die Ausreise aus Spanien verhinderte und oftmals die 183 Tage Aufenthalt in Spanien ueberschritten wurden und zum anderen bezieht der Kontrollschwerpunkt sich auf Personen mit Immobilieneigentum, Inhaberschaft eines spanischen Bankkontos oder Kraftfahrzeuges.
 
 Ein Immobilienkauf in Spanien bringt in jedem Falle Steuerpflichten mit sich, sei es
 a. beim Kauf 3% Einzahlung vom Steuerrueckbehalt vom verkaufenden Nichtsteuerresidenten

b. Rueckbehalt der gemeindlichen Wertzuwachssteuer vom Kaufpreis (Plusvalia)

b. Grunderwerbssteuerzahlung

c. nach dem Kauf sich wiederholende steuerliche Erklaerungen:
 aa. Vermoegenssteuer Modell D714 und NEU die erweiterte Vermoegenssteuer (grandes fortunas) ab einem Vermoegen von 3.7. Mio Euro.
 bb. Nichtresidentensteuer Modell 210
 cc. und steuerlicher Ansaessigkeit in Spanien: Einkommensteuer D100 und Auslandsvermoegensssteuererklaerung 720
 
 Nicht zu vergessen, dass die Immobilie in Spanien bei jeder Erbschaft zu einer Erbschaftssteuerpflicht in Spanien fuehrt, sei es in Mallorca mit 1% Steuerlast bis 700.000 Euro innerhalb dem Eltern Kind Verhaeltnis oder auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura mit 99.9% Verguenstigung bis ca 300.000 Euro.

Ein Immobilienkauf in Spanien sollte von unserer Kanzlei steuerlich und rechtlich von Anfang an betreut werden, um Fehler mit schwerwiegenden vermoegensrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, sei es der Erwerb der Immobilie auf Mallorca, Teneriffa, Fuerteventura, Katalonien und Andalusien als die Hauptzielgebiete fuer den Urlaub oder die Erstwohnsitzimmobilie.

Typische Fehler vor dem Immobilienkauf sind neben der ordentlichen rechtlichen Vorkontrolle, ob der Eigentuemer lastenfrei verkaufen kann, bis zu verdeckten Baumaengel, die vorher nicht technisch ordentlich ausgeschlossen bzw abgeklaert werden, finden sich auch steuerliche Anmeldefehler der NIE Nummer in der spanischen Steuererklaerung 030, die vor dem Immobilienkauf abzugeben ist, um ueberhaupt einen Immobilienkauf steuerlich in der Grunderwerbssteuer erklaeren zu koennen.

Spaeter ist ein haeufiges  Unterlassen, dass als nicht steuerlich Ansaessiger jaehrlich eine sogenannte Eigennutzungssteuererklaerung auf dem Erklaerungsformblatt 210 abzugeben ist und 
 WICHTIG: ein steuerlicher Vertreter mit Zustelladresse in Spanien genannt werden muss, und der Erklaerende seine deutsche steuerliche Heimatadresse angibt, und nicht die Adresse der spanischen Immobilie.


Bei einem Immobilienkauf in Spanien aktuell im Jahre 2023 befindet sich nunmehr oftmals die Anfrage, dass man tatsaechlich steuerlich in Spanien ansaessig werden moechte und damit in Spanien unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig, sei es durch eine Home Office Taetigkeit, mit der neuen steuerlichen Verguenstigung der Pauschalbesteuerung von 24% seit der Gesetzesnovelle am 1.1.2023 in Kraft getreten oder auch durch Aufnahme einer selbstaendigen Taetigkeit. Hier bieten wir neben der vollstaendigen Immobilienkaufabwicklung in ganz Spanien auch die vergleichende Steuerberechnung mit dem Heimatland und Spanien an, so dass geplant werden kann, ob sich ein Steuerwohnsitzwechsel nach Spanien lohnt.



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