Immobilienkauf Spanien Steuerpflicht 210 Formblatt - 2023

  • 3 Minuten Lesezeit

Immobilienkauf in Spanien Steuerpflichten Modell 210
 
 Was ist das Modell 210 ?

Jeder Immobilienkaeufer in Spanien, der nicht steuerlich in Spanien ansaessig ist, und damit nicht die unbeschraenkte Einkommensteuererklaerung abgibt, muss das Modell 210 abgeben.
 
 Ausnahme: Der Immobilienkäufer ist eine juristische Person, dann ist nur der Verkauf der Immobilie in Spanien erklaerungspflichtig. (GmbH)
 
 Muss der nicht ansaessige Immobilienkäufer in Spanien einen steuerlichen Vertreter benennen ?
 Nein, nach Art.10 LIRNR muss ein EU Buerger   keinen steuerlichen Vertreter benennen, aber es ist Vorsicht geboten, da nach Art.11 LIRNR dem Immobilieneigentuemer an der Immobilie in Spanien zugestellt werden kann und die Zustellung wirksam ist, obgleich die Zustellung nicht angenommen wurde. Wird ein Steuervertreter benannt, dann ist ihm zuzustellen, was fuer eine groessere Rechtssicherheit fuehrt.
 Zudem ist zu beachten, dass bei Immobilieneigentum ueber 700.000 Euro Anschaffungspreis nach Art.6 LIP die Benennung eines Steuervertreters in Spanien obligatorisch ist.

Modell 210 ist vielseitig anzuwenden: Eigennutzung, Mieteinnahmen, Veräusserungsbesteuerung Immobilie, Dividenden etc


Modell 210: Erklaerungsart: Elektronische Einreichung oder in Papierform, aber zuvor auf der elektronischen Plattform der spanischen Finanzbehoerde erstellt;

Modell 210 Notwendige zusaetzliche Unterlagen mit einzureichen:
 Vollmacht des Steuervertreters
 Ansaessigkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Heimatland bei Geltendmachung von Steuerbefreiuungen;
 Nachweis der Rueckbehalte (Beispiel Modell 211 – 3% Rueckbehalt vom Käufer beim Immobilienverkauf)
 Bescheinigung der Bankverbindung bei Rueckverguetungsantraegen
 
 Das Modell 210 ist ein Steuererklaerungsformular fuer Einnahmen in Spanien, ohne Betriebsstaette, und wird   unterschieden in
 a. einmalige Steuerzahlungen

b. sich wiederholende Steuerzahlungen
 
 Zu a. Das Erklaerungsformular 210 sollte elektronisch bei der staatlichen Finanzbehoerde eingereicht werden.
 Einmalige Steuerzahlungsverpflichtungen sind der Immobilienverkauf in Spanien, und auf den Gewinn aus der Veräussserung sind 19% Steuern zu zahlen.
 Sollte mit Verlust verkauft worden sein, kann der Steuerrueckbehalt von 3%, den der Immobilienkäufer vornimmt, mit dem Formular 210 zurueckgefordert werden.
 
 Steuertipp: Wenn die Immobilie als Erstwohnsitz 3 Jahre genutzt wurde und dann der Immobilienverkäufer aelter als 65 Jahre von Spanien wegzieht und ein Jahr spaeter die Immobilie verkauft, dann kann die Steuerbefreiung fuer den Gewinn aus dem Immobilienverkauf geltend machen, da der Veräusserungsgewinn steuerfrei  waere, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach dem Wegzug veräussert.


Ist der Immobilienverkäufer unter 65 Jahre, dann muss er zur Erlangung der Steuerbefreiung den Veräusserungsgewinn wieder in eine Erstwohnsitzimmobilie investieren und in solchen Faellen, kann es dazu kommen, dass zunaechst mit dem Modell 210 der Gewinn besteuert werden muss und wenn dann die Neuinvestition getaetigt ist, die Rueckforderung geltend zu machen.
 
 Zu b.
 Eigennutzung der Immobilie  in Spanien als Ferienimmobilie. Einmal jaehrlich im Folgejahr zu erklaeren: Variante 210 (I)
 Beispiel: Sie haben im Jahre 2022, am 1.10.2022, die Immobilie in Spanien gekauft.
 Katasterwert 100.000 Euro ohne Revision
 Bemessungsgrundlage 2% = 2000  Euro
 Steuersatz: 19%
 Steuerzahlbetrag 380  Euro fuer das ganze Jahr 2022. Da erst am 1.10.2022  gekauft wurde, sind nur 25% zu versteuern, sprich 95 Euro.
 Abgabefrist bis zum 31.12.2023
 
 Weitere Anwendungen des Erklaerungsformulars 210:
 Mieteinnahmen in Spanien werden als Ueberschuss mit 19% versteuert  und die Erklaerungen sind im laufenden Jahre quartalsweise abzugeben zum 20.1., 20.4, 20.7., 20.10.
 
 WICHTIG: In der Schweiz Ansaessige und andere nicht EU steuerlich Ansaessige muessen Mieteinnahmen mit 24% Brutto in Spanien versteuern, ohne Moeglichkeit des Ausgabenabzuges.
 
 Sonstige Anwendungen des Erklaerungsformulars 210:
 Dividendeneinnahmen durch juristische Personen oder natuerliche Personen;
 Rueckforderung von Steuerueberzahlungen in Faellen des Rueckbehalts des Mieters (Vermietung an Zentralvermieter einer Apartmentanlage. Der Zentralvermieter zahlt nur 81% von der Mieteinnahme an den Eigentuemer aus und die Differenz von 19% werden an die spanische Finanzbehoerde quartalsweise abgefuehrt, jedoch von den Bruttoeinnahmen, so hat der Immobilieneigentuemer die Moeglichkeit ab dem 1.2. des Folgejahres die Brutto-Nettodifferenz von der spanischen Finanzbehoerde zurueckzufordern.


Nutzen Sie unseren Service der Vollabwicklung Ihres Immobilienkaufes oder Verkaufes in Spanien mit Rechtssicherheit und Erfuellung aller rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen in Spanien, vom Immobilienerwerb bis zur Veräusserung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema