Inanspruchnahme von Elternzeit – Telefax oder E-Mail reicht nicht

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Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 BEEG).

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Sie wehrte sich gegen eine danach erklärte Kündigung des Arbeitgebers und berief sich auf das Kündigungsverbot, dass ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Elternzeit „verlangt“ worden ist (§ 18 BEEG). Die Vorinstanzen hielten die Kündigungsschutzklage für berechtigt. Das BAG sah dies anders: Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird, falls nicht eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werde. Das Elternzeitverlangen erfordert die Einhaltung der strengen Formvorschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Es muss deshalb von dem/der Arbeitnehmer/in eigenhändig unterzeichnet werden. Ein Telefax wahrt diese Schriftform nicht. Dies hat zur Folge, dass die Erklärung nicht wirksam abgegeben (nichtig) ist.

Das BAG sah in dem entschiedenen Fall auch keine Besonderheiten, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt hätten, sich auf diesen Formverstoß zu berufen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15, Pressemitteilung 23/16 bundesarbeitsgericht.de).

Anmerkung:

Die „elektronische Form“ kann an die Stelle der Schriftform treten, wenn die gesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt. Dann aber muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein; dies ist bei den üblichen E-Mails gerade nicht der Fall. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist übrigens die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB).

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte


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