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Internationaler Frauentag: Frauen bei Parkplatzvergabe zu bevorzugen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Heute – am 8. März 2017 – ist der Internationale Frauentag. Begangen wurde er das erste Mal im Jahr 1911, nachdem Frauen in den USA bereits 1908 begonnen hatten, bessere Arbeits- und Lebensbedingungen für sich zu fordern. Verlangt wurden damals unter anderem ein Stimm- und Wahlrecht für Frauen, gleicher Lohn für gleiche Arbeit und die Festsetzung von Mindestlöhnen.

Die Benachteiligung von Frauen ist noch immer ein aktuelles Thema

Trotz all dieser Bemühungen werden Frauen auch heute noch in verschiedensten Lebensbereichen benachteiligt. So erhalten sie etwa bei gleicher Ausbildung häufig weniger Gehalt als Männer, was wiederum zu einer geringeren Rente führt.

Streit um Parkplatz

Doch mittlerweile kommt es immer häufiger vor, dass Frauen auch einmal die Oberhand gewinnen. So musste ein Mann vor Gericht den Kürzeren ziehen, als er – wie seine Kolleginnen – einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstätte haben wollte. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein Unternehmen Stellplätze in zwei Parkhäusern an seine Beschäftigten vermietete. Während man beim ersten Parkhaus einen Spaziergang von 500 Metern in Kauf nehmen musste, war das zweite Parkhaus lediglich 20 bis 50 Meter von der Arbeitsstätte entfernt. Dessen Parkplätze wurden aber vorwiegend an Frauen vermietet, da die öfters Opfer von sexuellen Übergriffen werden können. Aufgrund einer Gehbehinderung (Grad 40) wollte der Mann jedoch seinen Stellplatz im entfernteren Parkhaus mit einem im näher gelegenen Parkhaus tauschen.

Sicherheit der Frauen geht vor

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz machte ihm einen Strich durch die Rechnung: Der Stellplatz im entfernten Parkhaus war für ihn absolut ausreichend. Schließlich war seine Gehbehinderung nicht besonders schlimm. Im Übrigen war die Parkplatzverteilung nach dem Motto „Frauen vor Männern“ durch den Arbeitgeber zulässig. Denn die Argumentation des Chefs, dass sich die Gefahr für Frauen verringert, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden, wenn ihr Weg von der Arbeit bis zum Auto kürzer ist, war sehr gut nachvollziehbar. Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach § 20 I 1, 2 Nr. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) war daher gerechtfertigt. Schließlich muss die Sicherheit der weiblichen Angestellten der Bequemlichkeit des Mannes vorgehen.

(LAG Mainz, Urteil v. 29.09.2011, Az.: 10 Sa 314/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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