Internetrecht-Rostock.de erneut erfolgreich gegen den IDO e.V. – diesmal vor dem LG Hamburg

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Ich unterstütze seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Betroffenen, die sich gegen Ansprüche des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zur Wehr setzen. Insoweit führe ich vor verschiedenen Gerichten bundesweit Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafenansprüchen. Fortlaufend aktualisierte Informationen über die in meiner Kanzlei betreuten Verfahren finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

Nun gibt es aus einem der von mir betreuten Vertragsstrafen-Verfahren erneut gute Nachrichten für alle Betroffenen:

Das LG Hamburg hat eine Klage des IDO auf Vertragsstrafe abgewiesen  

Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung des IDO, zu der eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden war. Nachdem der Betroffene zu einer ersten Vertragsstrafenforderung des IDO bereits eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 Euro gezahlt hatte, forderte der IDO aufgrund erneuter Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nunmehr Vertragsstrafe i.H.v. 4.000 Euro. Die entsprechende Klage wies das LG Hamburg allerdings ab. In der Begründung seiner Entscheidung folgte das Gericht meinem Vortrag, dass die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer arglistigen Täuschung wirksam angefochten worden war (LG Hamburg, Urteil vom 07.12.2021, Az. 406 HKO 87/21)

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Update 06.01.2023:

Das Hanseatische OLG Hamburg hatte in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass beabsichtigt sei, die Berufung des IDO gegen das vorangegangene Urteil des LG Hamburg zurückzuweisen (Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 22.06.2022 zum Az. 15 O 137/21). Daraufhin hatte der IDO seine Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg zurückgenommen.

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Was das Urteil des LG Hamburg für andere Betroffene bedeutet

Das Urteil des Landgerichtes Hamburg dürfte auch für die Rechtsverteidigung in anderen Verfahren hilfreich sein. Es liegt nämlich auf einer Linie mit vorangegangenen Entscheidungen anderer Landgerichte. Das Verfahren beim Landgericht Hamburg und die bei anderen Landgerichten anhängigen Verfahren laufen zwar noch. Ich bin jedoch optimistisch, dass die zuständigen Oberlandesgerichte in der nächsten Zeit die landgerichtlichen Entscheidungen gegen den IDO bestätigen werden.

Und dann ist da ja noch die Frage des Rechtsmissbrauchs

Unabhängig von der Frage, ob der IDO im Rahmen seiner Abmahnungen arglistig getäuscht, bestehen nach meiner Auffassung zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen des Vereins rechtsmissbräuchlichen Charakter hat. Ich stütze die Rechtsverteidigung in den für meine Mandanten geführten Verfahren daher immer auch auf das Argument des Rechtsmissbrauchs.

Warum Sie sich fachkundig vertreten lassen sollten

Ich vertrete bereits eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gegen die Ansprüche des Vereins zur Wehr setzen. Und aus meiner Sicht macht eine Rechtsverteidigung in jedem Fall Sinn, ob es nun um Unterlassungsansprüche geht oder um Vertragsstrafenansprüche.

Besonders wichtig dabei: Der Vortrag zu einer arglistigen Täuschung muss ebenso wie der Vortrag zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO durch entsprechenden Vortrag unterlegt werden. Aufgrund der Vielzahl der von mir betreuten Verfahren kann ich in den Gerichten inzwischen allerdings ein recht klares Gesamtbild von dem Vorgehen des Vereins vermitteln.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie sollen auch eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Gern unterstütze ich auch Sie, wenn Sie sich gegen Ansprüche des IDO zur Wehr setzen wollen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Informationen zum Vorgehen des IDO habe ich im Übrigen in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-eine-vertragsstrafe-an-den-ido-zahlen_065687.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sie-haben-eine-klage-des-ido-e-v-wegen-einer-vertragsstrafe-erhalten-ich-berate-sie_164883.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-verstoss-gegen-das-verpackg-erhalten_157760.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-ev-erhalten-ich-berate-sie_129873.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-fehlender-datenschutzerklaerung-erhalten-ich-berate-sie_118232.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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