iOcean UG vertreten durch Rechtsanwalt S. wegen unlauteren Wettbewerb

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Aktuell (Abmahnung vom 03.02.2021) lässt die Firma iOcean UG (haftungsbeschränkt) aus Teltow durch Herrn Rechtsanwalt S. Wettbewerbsverstöße abmahnen. In der Abmahnung wird dem Verkäufer vorgeworfen, dass  er mit dem Attribut „antibakteriell" wirbt, was wettbewerbsrechtlich nicht zulässig . Er bezieht sich auf § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG vor. Als Begründung wird in der Abmahnung von Herrn Rechtsanwalt S. angeführt,  dass das Produkt überhaupt nur dann eine antibakterielle Wirkung haben kann, wenn er zuvor mit einem Biozid behandelt oder ihm dieses absichtlich zugesetzt wurde (vgl § 3 Biozid-VO). Das ist beim Abgemahnten  offensichtlich nicht der Fall, denn im Rahmen der Angaben über die Zusammensetzung des Produktes werden Angaben zum Biozid-Wirkstoff ebenso wenig gemacht, wie zu seiner Zulassung.  Auch fehlen jegliche Warmhinweise, die bei der Vermarktung von Biozid-Produkten gegeben werden. Der Verbraucher werde daher schlicht in die Irre geführt. Dies sei auch von der Rechtsprechung bereits entschieden worden (vgl. LG Düsseldorf – 23 O 35/07).

Rechtsanwalt S. fordert den Abgemahnten sodann binnen einer kurzen Frist dazu auf, den Verstoß zu beseitigen. Weiter fordert die Kostenerstattung nach einem Streitwert von 2.000 € (=280,60 €). Bei fruchtlosem Fristablauf droht Herr Rechtsanwalt S. an, dass er seinem Mandanten empfehlen werde gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was erhebliche zusätzliche Kosten verursachen würde.

Wir haben Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung.          

Unsere Empfehlung:

    Ruhe bewahren

    Fristen beachten

    Nicht ungeprüft einen Geldbetrag zahlen

    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen

    Einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung und     Vertretung  beauftragen

Wir kennen den Abmahner die iOcean UG und auch Herrn Rerchtsanwalt S. bereits aus anderen Verfahren.

Update 03.03.2021: Uns liegt eine weitere Abmahnung (25.02.2021) zur Überprüfung vor. Auch aufgrund der Anzahl der Abmahnungen verdichten sich die Indizien, dass duie Abmahungen rechtsmissbräuchlich sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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