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Juristische Zeitreise zum Tag der deutschen Einheit: DDR-Strafrecht noch heute anwendbar

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anwalt.de-Redaktion

Bereits zum 27. Mal feiert Deutschland dieses Jahr den Tag der deutschen Einheit. Kurios muten da nicht nur neue Mindestlohnregelungen an, die immer noch zwischen „Ost“ und „West“ differenzieren, sondern auch ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig nach dem alten DDR-Recht. 

Am 30.08.2017 reisten die Richter des Landgerichts Leipzig juristisch in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) zurück, denn sie wendeten deren Strafrecht an, um einen anhand der Indizienlage überführten Mörder zu verurteilen. Ganz schön kurios, wenn man bedenkt, dass es diesen Staat bereits seit fast drei Jahrzehnten nicht mehr gibt.

Straftat aus dem April 1987

Grund für die historische Rückreise der Leipziger Richter in die Justiz der ehemaligen DDR ist, dass die nun verhandelte Straftat bereits im Frühjahr 1987 und damit zu Zeiten der DDR begangen worden ist. Der angeklagte Frührentner soll am 09.04.1987 ein 18-jähriges Mädchen vergewaltigt und anschließend – zur Verdeckung seiner Sexualstraftat – ermordet haben. In Mordfällen kann die Gerechtigkeit mitunter einen sehr langen Atem haben. Und so führte auch in diesem Fall die zur Ermittlung des Täters durchgeführte DNA-Analyse erst 29 Jahre später zu dem potenziellen Mörder der jungen Frau. Gestanden hat der festgenommene Mann den Mord aber bis heute nicht.

Dennoch waren die Richter am Landgericht Leipzig nach über 40 Verhandlungstagen von der Schuld des Mannes überzeugt. Die Indizienkette war nach Auffassung der Leipziger Richter überzeugend. Zum einen werteten sie die gesicherte DNA-Spur als eindeutigen Beweis, denn eine andere sinnvolle Erklärung, wie die DNA des Angeklagten auf den BH des Opfers gekommen ist, gibt es nicht. Zum anderen berücksichtigte das Gericht die Ortskenntnis des Angeklagten und seine Gewaltbereitschaft. Zur damaligen Tatzeit lebte der Mann in der Nähe des Tatorts und kannte auch das betreffende Waldstück, in dem das Mädchen vergewaltigt und ermordet worden war. Da der Mann in späteren Jahren wegen anderer Gewaltdelikte verurteilt wurde, gingen die Richter davon aus, dass ihm eine derartige Tat nicht wesensfremd sei.

Strafmaß richtet sich nach DDR-Strafrecht

Juristisch schwierig wurde für die Leipziger Richter in diesem Fall dann aber das Strafmaß, denn strafrechtlich entscheidend ist immer dasjenige Recht, das zur Zeit der Tatbegehung gilt. Da der Mord hier bereits 1987 in der damaligen DDR begangen wurde, mussten die Leipziger Richter heute – fast drei Jahrzehnte nach dem Ende der ehemaligen DDR – auf das damalige Strafrecht der DDR zurückgreifen.

Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.01.1968 hatte für Mordfälle in § 112 drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen: Eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren, eine lebenslängliche Haft oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Todesstrafe. Im Gegensatz zu unserem heutigen Strafrecht verjährte Mord zudem bereits nach 25 Jahren und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kannte das DDR-Strafrecht überhaupt nicht.

Die Tücke mit der Verjährung

Der im heutigen Strafrecht geläufige Grundsatz „Mord verjährt nicht“ galt in der DDR nicht. Stattdessen trat dort auch bei dieser schweren Straftat nach 25 Jahren Verjährung ein, mit der Folge, dass die Tat dann strafrechtlich nicht mehr belangt werden konnte. Dies hätte bedeutet, dass der heutige Frührentner für seinen im Frühjahr 1987 begangenen Mord strafrechtlich nicht mehr hätte verantwortlich gemacht werden können.

Für derartige Konstellationen wurde aber bei der Deutschen Einheit vorgesorgt und ein zusätzlicher Artikel in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) eingefügt. Speziell für in der DDR begangene Mordfälle regelt Art. 315a Abs. 3 EGStGB, dass diese zwar generell nach dem DDR-Strafrecht zu beurteilen sind, eine Verjährung aber nicht mehr eintritt. Es ist daher möglich, heute aufgeklärte Mordfälle aus der DDR noch vor Gericht zu bringen, sodass bei Mord – unabhängig davon, wann er in welchem Teil Deutschlands begangen wurde – keine Verfolgungsverjährung eintritt.

Egoistische Tatmotive statt besondere Schwere der Schuld

Nach unserem heutigen Strafrecht wird ein Mord gem. § 211 StGB mit lebenslanger Haft geahndet. Ein anderes Strafmaß kommt nicht infrage, der verurteilte Mörder kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach 15 Jahren Gefängnis beantragen, dass der Rest der lebenslangen Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Lebenslange Haft bedeutet deshalb nicht zwangsweise, dass man tatsächlich bis zum Tod hinter schwedischen Gardinen sitzt.

Voraussetzung für die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist aber, dass die Strafrichter in ihrem Urteil nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt haben. Das Institut der besonderen Schwere der Schuld dient also dazu, zu verhindern, dass ein verurteilter Mörder bereits nach 15 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen wird. In der Regel muss der Verurteilte dann bis zu zehn weitere Jahre seiner Haftstrafe verbüßen. In der DDR gab es dieses Rechtsinstitut nicht. Da der Mord in diesem Fall jedoch besonders heimtückisch und brutal war, sollte der Mann nicht die Option haben, bereits nach 15 Jahren wieder in die Freiheit entlassen zu werden. Die Leipziger Richter ließen sich daher einen besonderen Kniff einfallen und verglichen die besondere Schwere der Schuld mit den egoistischen Tatmotiven aus dem DDR-Strafrecht. So wurden in der DDR einige Mordprozesse, die mit einer lebenslangen Haft endeten, damit begründet, dass hinter dem Mord besonders egoistische Motive – wie z. B. die hier gegebene Strafverdeckung – lagen.

Ergebnis: Lebenslange Haft unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld 

Im Endeffekt verurteilten die Leipziger Richter den angeklagten Frührentner zwar nach DDR-Strafrecht, das Strafmaß ist aber dennoch mit unserem heutigen Strafrecht identisch. Der Mann erhielt nämlich für den grausamen Mord an der jungen Frau eine lebenslange Haftstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Mithilfe einiger Präzedenzurteile aus der DDR-Justiz setzen die Leipziger Gerichte hierzu die damaligen egoistischen Tatmotive mit der Erkennung der besonderen Schwere der Schuld im heutigen Strafrecht gleich. Der Mann wird daher keine Möglichkeit haben, nach 15 Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden.

Rechtskräftig ist das kuriose Urteil nach dem DDR-Strafrecht aber noch nicht, denn der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das Verfahren um den drei Jahrzehnte zurückliegenden Mord wird daher wahrscheinlich in die nächste Runde gehen.

Foto(s): anwalt.de

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