Kalte Fußbodenheizung – Mängelhaftung?
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[image]Eine Mängelhaftung des Handwerkers ist abzulehnen, wenn er den Hauseigentümer darüber aufgeklärt hat, dass die gewünschte Heizungsinstallation zu einer ungünstigen Heizleistung führen wird. Die Wohnqualität eines Raumes hängt nicht nur von der Einrichtung und Dekoration ab, sondern auch davon, ob das Zimmer im Winter ausreichend beheizt werden kann. Hat der Handwerker die Heizung mangelhaft installiert, kann der Hauseigentümer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen.
Der Heizkessel ist zu klein
Im konkreten Fall beauftragte ein Hauseigentümer einen Handwerker mit der Installation einer Fußbodenheizung in zwei Bädern und einem Teil seines Wohnzimmers. Obwohl der Handwerker erklärte, dass der Heizkessel für die geplante Beheizung zu klein sei, erwarb der Hauseigentümer aus Kostengründen keinen größeren Kessel, sondern ließ den alten lediglich erneuern und unter anderem die Ölleitung reinigen. Nach der Installation der Fußbodenheizung merkte er, dass die Räume unzureichend beheizt wurden, und machte gegen den Handwerker gerichtlich Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Heizung geltend.
Eigentümer hat keinen Ersatzanspruch
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verneinte eine Mängelhaftung des Handwerkers. Zwar liege tatsächlich eine mangelhafte Leistung des Handwerkers vor. Denn die Räume können aufgrund des zu kleinen Heizkessels nicht ordentlich beheizt werden, was nicht nur zu einem erhöhten Ölverbrauch führe, sondern auch den Wohnkomfort in Mitleidenschaft ziehe. Das löse aber keine Mängelhaftung aus, weil der Handwerker den Hauseigentümer vor der Heizungsinstallation über die Auswirkungen des unterdimensionierten Kessels ausreichend aufgeklärt habe. Obwohl ihm damit bekannt war, dass die von ihm gewünschte Leistung nachteilig für die Heizleistung ist, wollte der Hauseigentümer Geld sparen und entschied sich bewusst gegen den größeren Heizkessel. Die unzureichende Heizleistung habe somit er selbst zu verantworten.
(OLG Koblenz, Urteil v. 10.03.2011, Az.: 5 U 1113/10)
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