Kann von der Eigentümerversammlung die Duldung des Einbaus eines Lifts verlangt werden?

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Einbau eines Lifts für die Eigentumswohnung

Aufgrund des zunehmenden Alters der Bewohner von Eigentumswohnungen, aufgrund von persönlichen Behinderungen und körperlichen Gebrechen, aber auch zur besseren Vermietbarkeit und Wertsteigerung von Eigentumswohnungen in höheren Etagen kann der Einbau eines Lifts bzw. Fahrstuhls sinnvoll oder eben notwendig sein.

Nicht immer sind alle Eigentümer damit einverstanden.

Das Amtsgericht München teilte mit Pressemitteilung vom 16.01.2015 mit, wie es einen solchen Fall beurteilt hat.

Die Kläger wollten im Hof einer Wohnungseigentumsanlage einen Lift installieren. Sie waren Eigentümer und Bewohner der obersten Geschosse sowie teilweise schwerbehindert. Aufgrund dieser körperlichen Einschränkungen konnten sie ihre Wohnung über die Treppe nicht und in einem Fall kaum erreichen.

Sie beantragten in der Eigentümerversammlung erfolglos, einen Lift zu genehmigen, die Kosten würden sie übernehmen. Daher klagten die Eigentümer notgedrungen auf Zustimmung gegen die anderen Eigentümer.

Sie wiesen darauf hin, dass man auf den Lift angewiesen sei. Die anderen Eigentümer in der Eigentümergemeinschaft wären durch den Einbau kaum beeinträchtigt.

Die anderen Eigentümer wiederum fürchten einen Wertverlust der Wohnungen.

Das Amtsgericht lehnte im konkreten Fall die Klage ab

Die Errichtung eines Außenaufzugs sei eine bauliche Veränderung, die nur verlangt werden kann, wenn jeder Eigentümer, dessen Rechte durch die Maßnahme übermäßig beeinträchtigt werden, zustimmt.

Das Gericht müsse hier im Einzelfall eine Abwägung aller grundrechtlich geschützten Interessen vornehmen.

Das Recht der Eigentümer, ihre Wohnungen behindertengerecht nutzen zu können, wird von Artikel 3 Grundgesetz geschützt. Einem Behinderten darf der barrierefreie Zugang zu seiner Wohnung nicht vorenthalten oder unzumutbar erschwert werden. Optische oder akustische Beeinträchtigungen durch eine barrierefreie Gestaltung des Eingangsbereiches oder des Treppenhauses können daher grundsätzlich von den übrigen Eigentümern hinzunehmen sein.

Dem Interesse der Kläger auf behindertengerechte Nutzung des Eigentums stehe jedoch das Interesse der übrigen Eigentümer am Schutz ihres Eigentums gegenüber. Die Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer wird in der Regel dann nicht mehr als nur unerheblich anzusehen sein, wenn mit der barrierefreien Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erhebliche Wertminderungen der Anlage oder einzelner Wohneinheiten einhergehen.

Durch den Bau des Außenaufzugs würden im hier entschiedenen Fall die Miteigentümer erheblich beeinträchtigt. Die Nutzbarkeit der Garagen und damit der Wert der Garagen und auch Wohnungen würde erheblich beeinträchtigt. Diese Wertminderung würde auf den Wert der Wohnung durchschlagen. Es würde zusätzlicher Lärm & Abgase entstehen, die verschiedene Eigentümer beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall sei das Schutzbedürfnis und die Interessen der Kläger etwas geringer zu bewerten als bei vergleichbaren Fällen, in denen die Bewohner auf einen behindertengerechten Zugang angewiesen seien. Die Kläger hätten einen weiteren Wohnsitz bzw. stünde ein Umzug wohl im Raum."

Fazit:

Es kommt ganz auf die konkreten Verhältnisse an. Je nach Seite gilt es das eine oder andere Argument zu betonen und herauszuarbeiten. Als Anspruchsteller gilt es, vermeintliche oder tatsächliche Probleme der Gegenseite durch entsprechende Antragstellung aus dem Weg zu räumen. Notfalls muss der Instanzenweg beschritten werden - die nächste Instanz kann anders bewerten und gewichten. Insofern gilt diese Entscheidung des Amtsgerichtes nicht generell und kann nicht einfach auf andere Konstellationen übertragen werden, dafür waren die Umstände im konkreten Fall einfach zu speziell.

Rechtsanwältin Krönert

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Frau Rechtsanwältin Krönert bearbeitet vertieft das Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht hat Sie erfolgreich abgeschlossen und ist Mitglied der Arge Mietrecht und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Die Kanzlei ist neben den Büros in Cottbus und Hoyerswerda bequem über das Internet erreichbar. Dank moderner Kommunikationsmittel ist ein Besuch der Kanzlei nicht zwingend notwendig. Die Vertretung erfolgt auch überregional.



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