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Karlsruhe lehnt Antiterrordatei teilweise ab

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]In der Antiterrordatei landet man leichter, als man denkt. Seit 2006 sammelt der Staat darin Informationen über mutmaßliche Islamisten, die mit Terrorismus zu tun haben könnten. Erfasst werden aber auch Kontaktpersonen. Und dafür reicht, wie das Wort schon sagt, der bloße Kontakt mit einer verdächtigen Person. Von deren eventuellen Aktivitäten ahnen oder gar davon zu wissen braucht derjenige nicht. Ein Gespräch mit mutmaßlichen Islamisten oder eine Einladung durch einen Verdächtigen reicht. Betroffene bemerken ihre Eintragung mitunter erst, wenn sie Probleme beim Reisen oder der Aufnahme einer Arbeit bekommen.

Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten

Seit März 2007 können 38 Sicherheitsbehörden auf die gespeicherten Daten zu inzwischen rund 17.000 Personen zugreifen. Laut Auskunft des BKA gelten aber nur etwa 130 Personen davon als mutmaßlich gefährlich. Rund 70.000 Anfragen gibt es jährlich durch Behörden wie das Bundeskriminalamt (BKA), die Landeskriminalämter, aber auch durch den Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst (BND) sowie den Geheimdienst des Bundes, den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Größtes Problem dabei: die fehlende Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten. Denn das sogenannte Trennungsgebot setzt der Vernetzung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten Grenzen. Der Grund dafür ist, Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben unterschiedliche Befugnisse. Polizeibehörden brauchen, um bestimmte Informationen zu erlangen - z. B. mittels Telefonüberwachung oder Hausdurchsuchung - grundsätzlich die Zustimmung eines unabhängigen Richters, die Geheimdienste nicht. Aufgrund der Beteiligung der Geheimdienste wird insbesondere von Datenschützern eine Umgehung dieser richterlichen Kontrolle befürchtet. Informationen dürfen nicht einfach so ausgetauscht werden.

Antiterrordateigesetz verletzt Grundrechte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat nun entschieden, dass einzelne Bestimmungen des zugrundeliegenden Antiterrordateigesetzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, weil sie gegen das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. Die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Richters Robert Suermann hatte damit teilweise Erfolg. Denn das Trennungsprinzip könne laut Bundesverfassungsgericht hier zurücktreten. Die Antiterrordatei konzentriere sich insofern nur auf die Informationsanbahnung. Dem Austausch von Daten steht das Trennungsgebot daher nicht grundsätzlich entgegen. Die rechtlichen Grundlagen müssen aber klar sein. Schwierigkeiten gibt es dabei vor allem bei der Abgrenzung der Behörden, die auf die Daten zugreifen können. Hier ist das Antiterrordateigesetz zu unbestimmt. Deshalb muss der Gesetzgeber nachbessern. Dafür hat er bis zum 31.12.2014 Zeit. Solange gelten die entsprechenden mit dem Grundgesetz unvereinbaren Regelungen fort. Eine Nutzung der Antiterrordatei ist aber vorerst nur noch zulässig, sofern eine Nutzung der Daten, die aufgrund der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung erlangt wurden, ausgeschlossen ist. Das Gericht hat somit nur eine Maßgabe erteilt, die Regelungen jedoch nicht für sofort unwirksam erklärt. Über die Nutzung und Einstellung der Daten ist zudem regelmäßig zu berichten, was der Kontrolle von Datenschutzbeauftragten unterliegt.

(BVerfG, Urteil v. 24.04.2013, Az.: 1 BvR 1215/07)

(GUE)

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