Kein Hartz IV bei verwertbarem Vermögen!
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[image]Hat man Hartz IV beantragt, wird das Arbeitslosengeld grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Danach wird erst einmal überprüft, ob der Hilfsbedürftige auch weiterhin auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Wird dabei verwertbares Vermögen (z. B. ein Sparbuch) des Hartz-IV-Empfängers entdeckt, können nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sämtliche an ihn gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.
Im zugrunde liegenden Fall gab ein Mann bei der Beantragung von Hartz IV an, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Nachdem ihm insgesamt circa zwei Jahre lang Arbeitslosengeld bezahlt worden war, erfuhr die zuständige Behörde bei einer Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers von einem Bankguthaben, das den Freibetrag nach § 12 II SGB II (Sozialgesetzbuch II) überschritt. Sie forderte daher sämtliche an ihn gezahlten Beträge zurück. Der Hartz-IV-Empfänger behauptete, von dem Sparkonto nichts gewusst zu haben, da es sein Vater heimlich auf seinen Namen eröffnet habe.
Nach Ansicht des LSG durfte die Behörde die gezahlten Leistungen zu Recht zurückfordern. Gemäß § 7 SGB II müsse der Hartz-IV-Empfänger unter anderem hilfebedürftig sein, was vor allem dann der Fall sei, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten könne. Besitze er aber verwertbares Vermögen, das den Freibetrag überschreite, könne der Lebensunterhalt damit zunächst gesichert werden. Der Leistungsempfänger hätte also zunächst das ersparte Geld aufbrauchen müssen, gab aber stattdessen an, kein Vermögen zu besitzen. Aufgrund dieser Falschangabe durfte der Bewilligungsbescheid zurückgenommen werden. Das Argument, von dem Konto nichts gewusst zu haben, greife nicht, da er regelmäßig mittels Kontoauszüge über das „heimliche" Konto informiert worden sei und damit sehr wohl Kenntnis davon gehabt habe.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2011, Az.: L 12 AS 4994/10)
(VOI)
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