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Kein Sorgerecht bei fehlendem Umgangskontakt

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Vater muss dem Wohl des Kindes entsprechen. Das ist aber zu verneinen, wenn er keinen Unterhalt zahlt und keinen Kontakt zum Kind hat. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet, teilen sie sich automatisch das Sorgerecht. Das gilt aber nicht, wenn das Kind unehelich geboren wurde. Hier hat zunächst nur die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Oftmals muss der Vater daher sogar klagen, um das gemeinsame Sorgerecht übertragen zu bekommen.

Vater vernachlässigt seinen Sohn

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Vater das gemeinsame Sorgerecht für seinen unehelich geborenen Sohn einklagte. Davor hatte der arbeitslose Mann seit der Geburt des Kindes keinen Unterhalt gezahlt und auch keinen Kontakt zu ihm gepflegt. Auf das Angebot des Jugendamts, seinen Sohn in Begleitung eines Mitarbeiters zu treffen, reagierte er zunächst gar nicht und meinte später, nur freitags Zeit zu haben.

Gemeinsames Sorgerecht muss dem Kindeswohl entsprechen

Das OLG war der Ansicht, dass eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Vater nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Der Vater gehe keiner geregelten Arbeit nach - obwohl er dazu in der Lage sei - und zahle daher auch keinen Unterhalt. Das und die Tatsache, dass er keinen Kontakt zum Kind habe, obwohl es ihm vom Jugendamt sogar angeboten wurde, bestärke die Zweifel, dass der Vater sich um das Kind kümmern könne oder wolle.

Im Übrigen bestehe zwischen Vater und Sohn kein Vertrauensverhältnis, das sich nur durch regen Kontakt aufbauen ließe. Auch kenne er die Bedürfnisse seines Kindes nicht. Um dies zu ändern, müsse die Beziehung der beiden zwar gefördert werden; hierzu reiche aber ein begleiteter Umgang zunächst aus.

(OLG Köln, Beschluss v. 28.11.2011, Az.: 4 WF 184/11)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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