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Keine Anrechnung der betrieblichen Altersvorsorge auf Hartz IV

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen nicht in kompletter Höhe auf das Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz IV) angerechnet werden. Zu diesem Urteil gelangte das Bundessozialgericht in Kassel. Nach Auffassung des Gerichts ist grundsätzlich zwar lediglich ein Altersvorsorgebeitrag in Höhe des Mindesteigenbeitrags der sogenannten Riesterförderung anrechnungsfrei (dies sind rund 30 Euro). Wenn aber ein Hartz IV-Empfänger aus vertraglichen Gründen höhere Beiträge, die vom Arbeitgeber bezahlt werden, erst später senken kann, darf dieser Betrag bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht gesenkt werden.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hatte, bevor Hartz IV überhaupt eingeführt worden war. Hierfür zahlte er monatlich rund 167 Euro ein. Nachdem der Mann unterstützend Hartz IV erhielt, erfolgte durch das zuständige Jobcenter die Anrechnung der Zahlungen an die Pensionskasse als Einkommen bis auf 30 Euro. Das Bundessozialgericht aber begründete sein Urteil, dass der Hartz IV-Empfänger über das Geld nicht verfügen könne, solange keine Änderung des Rentenvertrages möglich sei. Bis dahin müsse daher eine Schonfrist eingeräumt werden. Über die Länge der Schonfrist muss nun das Landessozialgericht entscheiden, da das BSG den Fall dahin zurückverwiesen hat.

(BSG, Urteil v. 09.11.2010, Az.: B 4 AS 7/10 R)

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