Keine Entschädigung für ungeimpfte Arbeitnehmer in der Quarantäne

  • 2 Minuten Lesezeit

Keine Entschädigung für ungeimpfte Arbeitnehmer in der Quarantäne


Spätestens ab dem 01. November 2021 bekommen ungeimpfte Arbeitnehmer, die sich in der Quarantäne befinden oder sich in diese begeben müssen, keine Entschädigung mehr. Dies haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern nun entschieden.


Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung einer Entschädigung im Quarantänefall verfällt, wenn diese durch eine Impfung des betroffenen Arbeitnehmers hätte verhindert werden können.


Betroffen von dieser Maßnahme sind insbesondere ungeimpfte Kontaktpersonen von an dem Covid SARS 19-Virus Infizierten. Diese haben bislang zwar eine entsprechende Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, die dahingehend erfolgte, dass der entsprechende Arbeitgeber mit dieser in Vorleistung ging und sich den entsprechenden Betrag sodann auf einen entsprechenden Antrag hin bei der zuständigen Behörde wiederholen konnte. Dies ändert sich nun jedoch aufgrund der Vereinbarung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern.


Betroffen sind neben diesem Personenkreis ungeimpfte Arbeitnehmer, die eine „vermeidbare Reise“ in ein sogenanntes Corona-Gebiet mit hohen Infektionszahlen vornehmen. Begründet wird dies mit dem Argument, dass derjenige, der sich nach seiner Reiserückkehr in Quarantäne begeben muss, für die entsprechenden Konsequenzen selbst verantwortlich ist.


Nicht betroffen sind hingegen diejenigen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Covid SARS 19-Virus impfen lassen können. Sie haben weiterhin einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.


Nicht betroffen von der in Rede stehenden Maßnahme sind darüber hinaus die Arbeitnehmer, die bereits an dem Covid SARS 19-Virus erkrankt sind. Für sie bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber unabhängig von dem Umstand, ob eine Impfung bereits erfolgt ist oder nicht, bestehen.


Die nun erfolgte Einigung gilt bundesweit. Ab wann diese in den einzelnen Bundesländern gilt, ist jedoch unterschiedlich. In Baden-Württemberg gilt sie bereits seit dem 15. September, in Rheinland-Pfalz soll sie ab dem 01.10.2021 und auch Nordrhein-Westfalen plant die Umsetzung dieser Vereinbarung bereits ab Oktober dieses Jahres.


Durch sie wächst nunmehr selbstredend der Druck auf die bislang noch ungeimpften Arbeitnehmer. Bund und Länder vertreten diesbezüglich die Ansicht, dass kein Grund bestehe, dass der Steuerzahler Entschädigungen für Verdienstausfälle aufgrund der Quarantänepflicht ungeimpfter Arbeitnehmer tragen solle, wenn dies durch eine Impfung des betroffenen Arbeitnehmers hätte vermieden werden können.


Haben Sie Fragen zum Infektionsschutzgesetz oder dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall, sprechen Sie mich gerne an. Ich bin Ihnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen jederzeit gerne behilflich.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Wiebke Krause

Beiträge zum Thema