Keine grenzenlose Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten an die Bundeswehr - Expertenbeitrag

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Ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung  erstatten, wenn er die Entlassung nach § 55 Absatz 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder fristlos nach § 55 Abs. 5 SG entlassen wird (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 SG). Entsprechend muss auch ein längergedienter Soldat, insbesondere wenn er auf eigenen Antrag entlassen wurde, seine Rechtsstellung kraft Gesetzes verliert oder durch ein Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde  (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 SG) die Ausbildungskosten rückerstatten.

Die Bundeswehr kann auf die Erstattung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichten, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus seiner Sicht zu Recht am  07.11.2022 (Az: 6 ZB 22.364) einen vierwöchigen Lehrgang "Kraftfahrgrundausbildung Leopard 2" und einen dreiwöchigen Lehrgang "Bergrettung Teil Sommer" als solchen Härtefall angesehen. Aus diesen Ausbildungen ist nach den zutreffenden Ausführungen kein relevanter  zivilberuflicher Nutzen erwachsen. Beide Lehrgänge haben nur militärischen Charakter und Nutzen.

Die Bundeswehr muss  bei der Härtefallprüfung grundsätzlich auch den Grund der Entlassung in die Entscheidung einbeziehen. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am  07.11.2022 entschiedenen Fall durfte ein außerdienstlicher Cannabiskonsums aber nicht als wesentlich für die Versagung eines Härtefalls herangezogen werden. Der betreffende Soldat wurde entlassen, weil er außerhalb des Dienstes Cannabis konsumiert hatte.

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Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

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