Keine MPU bei nur einer Alkoholfahrt ohne weitere Zuwiderhandlung - BVerwG vom 14.12.2023

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Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2b FeV erfolgen, wenn ein Fahrzeugführer wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Liegt die Blutalkoholkonzentration bei 1,6 Promille oder mehr reicht gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2c FeV jedoch bereits ein Erstverstoß für eine Anordnung aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.12.2023  ein Berufungsurteil auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt.

Eine Anordnung der MPU ist demnach nur zulässig, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solcher Zuwiderhandlungen begangen hat (BVerwG, Urteil v. 14.12.2023, 3 C 10.22).

Im betreffenden Fall ist die Klägerin mit einer Alkoholkonzentration von 0,68 Promille mit ihrem Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes beim Rückwärtsauspacken auf ein hinter ihr stehendes Fahrzeug gefahren.Nachdem sie ausgestiegen war und den Schaden betrachtete, fuhr sie in ihre Wohnung zurück. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von zwei Trunkenheitsfahrten von zwei Zuwiderhandlungen aus und ordnete beim Antrag auf Wiedererteilung eine MPU an.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung und wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Berufungsgericht führten zur Aufhebung der Entscheidung und verpflichtete die Behörde zur Wiedereteilung der Fahrerlaubnis. Die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Voraussetzungen der Anordnung ebenfalls als nicht gegeben an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.

In strafrechtlicher Hinsicht liegen zwar zwei Trunkenheitsfahretn vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Rechtsanwalt Steffgen nachvollziehbar von der strafrechtlichen Bewertung gelöst. Voraussetzung ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens 2 voneinander deutlich abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sein muss (BVerwG, Urteil v. 14.12.2023, 3 C 10.22).

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