KfW-Progamm 461: Nichtauszahlung KfW! Anwaltsinfo!

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin weisen darauf hin, dass inzwischen diverse Antragsteller, die beim KFW-Zuschussprogramm 461 einen Zuschuss/Zuschüsse beantragt hatten, davon berichten, dass ihnen von der KfW die Auszahlung des Zuschusses trotz anfänglicher Zusage inzwischen verweigert wird, weil das Programm laut KfW nur als Ausnahme für Hochwasserbetroffene möglich sein sollte.

Ein Betroffener berichtet Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB auch davon, dass der Zuschuss im Rahmen des KfW 461-Programms zunächst ausbezahlt wurde und nun aber vor kurzem von der KfW zurück gefordert wurde. 


Diverse Betroffene weisen aber darauf hin, dass sie nicht im Hochwassergebiet wohnen, sondern einen Neubau eines Effizienzhauses 40 EE (erneuerbare Energien) planten.

Jedoch berichten Betroffene, dass sie vorab nicht von der KfW oder z.B. dem Energieberater darauf hingewiesen worden seien, dass die Antragstellung nur als Ausnahme für Hochwasserbetroffene möglich sein sollte.

Andere Antragsteller berichten auch von technischen Problemen bei der KFW, bzw. auch davon, dass das Setzen eines Häkchens bei "Hochwasser" bei der Antragstellung gar nicht möglich gewesen sein soll. 

Antragsteller, die Probleme bei der KfW-461-Antragstellung haben bzw. deren Zuschuss nun nicht ausbezahlt wird oder gar zurück gefordert wird, können gerne ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen.


So könnte für Antragsteller z.B. schon immer gefragt werden, ob der verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten wurde.

Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleich bleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Weiter könnte geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung in Betracht käme, falls eine technisch unzureichende Möglichkeit bestanden hätte, entsprechende Anträge richtig zu stellen oder auf die Ausnahme für Hochwasserbetroffene nicht ausreichend hingewiesen worden wäre, es könnte zum Beispiel geprüft werden, ob Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB in Betracht kämen.

Ebenso könnte ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte geprüft werden, denn so ist die Verwaltung nach Art. 20/28 GG an Recht und Gesetz gebunden.


Betroffene des KfW-Förderprogrammes 461 können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



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