Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe/VGU (Wettbewerbsrecht, Grundpreis)

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Unserer Kanzlei liegt eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage durch den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V (VGU) vor. Der VGU ist ein Abmahnverein, der selbstständig Wettbewerbsverstöße aller Art abmahnt. Normalerweise wird Unterlassung im Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern verlangt, zu denen aufgrund eines gleichartigen Leistungsangebotes ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der VGU kann aber auch Unterlassungsansprüche geltend machen, ohne Mitbewerber zu sein, da er ein Verein ist, dessen erklärtes Ziel ist, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

 

Vorliegend ist der Beklagte ein Online-Verkäufer, der unter anderem fertigverpackte Lebensmittel und Spirituosen zum Kauf anbietet. Mit der Klage wird ein Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) durch den Verkäufer geltend gemacht. § 2 PAngV schreibt vor, dass beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren in Verpackung oder in bestimmten Mengen an Verbraucher der Grundpreis je Mengeneinheit angegeben werden muss. Ein entsprechender Grundpreis soll bei mehreren Angeboten des Beklagten gefehlt haben.

 

Der VGU hatte den Beklagten drei Wochen vor Erhebung der Klage abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Abmahnpauschale i.H.v. 116,97 € zur Deckung seiner Aufwendungen aufgefordert. Der Beklagte hatte auf diese Abmahnung nicht reagiert. Der VGU will die genannten Forderungen nun zuzüglich Zinsen auf die Abmahnpauschale gerichtlich durchsetzen.

 

Was ist zu tun?

 

Die Aussicht auf eine Klage mag durchaus einschüchternd wirken. Trotzdem sollte man bei einer derartigen Abmahnung keineswegs sofort zahlen oder die vom Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Stattdessen sollte man die Zahlungs- und Unterlassungsforderung zunächst durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Die Abmahnung durch den VGU mag mit der Abmahnpauschale i.H.v. 116,97 € zunächst nur geringe Kosten verursachen. Doch sollte man deswegen nicht gleich auf alle Forderungen eingehen. Ansonsten können sich noch Folgeansprüche ergeben. Erfahrungsgemäß lassen sich Verstöße gegen § 2 PAngV nur schwer verhindern. Leicht wird ein Angebot übersehen oder es schleicht sich ein Rechenfehler sein. Wird wegen einem Verstoß gegen § 2 PAngV eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann es schnell zu weiteren Verstößen und der damit verbundenen Vertragsstrafe kommen, die sich dann nicht auf ein paar hundert Euro beschränkt. Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht bewegen sich üblicherweise im fünfstelligen Bereich. Daher muss man solchen Abmahnungen mit Vorsicht begegnen.

 

Diese Klage zeigt dabei, dass Abmahnungen des VGU ernst zu nehmen sind und eine schnelle Reaktion erfordern. Ein Fachanwalt kann Ihnen hierbei Risiken erklären, prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen tatsächlich bestehen und Sie vor Gericht verteidigen. Spätestens wenn die Klage da ist, muss ein Anwalt beauftragt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass man sich nur mit einem Anwalt gegen Klagen aus Wettbewerbsrecht verteidigen kann. Zögern Sie daher nicht damit, anwaltlichen Rat einzuholen.

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Hamburg und Berlin hat sich u.a. im Bereich des Wettbewerbsrechts spezialisiert. Als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sind wir mit einer Vielzahl Abmahnungen vertraut und konnten nahezu ausschließlich für jeden unserer Mandanten eine zufriedenstellende und optimale Lösungsstrategie entwickeln. Wir bieten Ihnen zudem folgende Vorteile:

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