Kontoführungsgebühren unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken und Sparkassen enthaltene Zustimmungsfiktion zur Änderung von Vertragsinhalten unwirksam ist. Somit kann das bloße Schweigen von Kontoinhabern zu einer Erhöhung von Kontoführungsgebühren nicht mehr als Zustimmung gewertet werden.

Dies hat zur Folge, dass die Bankkunden die auf derartigen Klauseln beruhenden Gebührenerhöhungen zurückfordern können. Dies gilt zumindest für die Gebühren der letzten drei Jahre; da es hier - anders als bei der schon länger bestätigten Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren für Kredite - eine gesetzliche Regelung (§ 675g BGB) gibt, an der sich die Banken bei den nun vom BGH kassierten Klauseln orientiert haben, sprechen gute Gründe dafür, dass sogar die den Kunden in den letzten zehn Jahren belasteten Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden können. Da der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit der Klauseln auf § 307 Abs. 1 BGB stützt, der grundsätzlich auch im unternehmerischen Verkehr gilt, dürfte die Rechtsprechung auch auf Geschäftskonten anwendbar sein.

Werden die Banken oder Sparkassen mit Ansprüchen auf Rückforderung der Kontoführungsgebühren konfrontiert, so stellen sie sich nach ersten Erfahrungen auf den Standpunkt, dass Gebührenanpassungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren beanstandungslos gezahlt werden, als wirksam gelten. Sie beziehen sich hierbei auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Energielieferungsverträgen. Ob diese Rechtsprechung tatsächlich auf Kontoführungsgebühren übertragbar ist, erscheint allerdings höchst zweifelhaft: Anders als Kontoführungsgebühren unterliegen Energieversorgungskosten erheblich größeren Schwankungen, die zudem auf dem Marktpreis, auf staatlichen Umlagen und auf Steuern beruhen, also auf Umständen, auf die Energieunternehmen einen erheblich geringen Einfluss haben als Banken auf die Höhe ihrer Gebühren. Zudem ist die Rückforderung von Kontoführungsentgelten nicht geeignet, Banken in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Eine Begrenzung des Risikos, indem man eine Zustimmungsfiktion durch eine andere ersetzt, ist daher nicht geboten.

Sollten Sie eine Rückforderung der Gebühren erwägen, so ist angesichts der Spezialmaterie zu empfehlen, Kontakt mit einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzunehmen.


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