MAP Dachfonds: Insolvenzverfahren über die Multi Asset Anspar Plan 4 eröffnet.

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Die MAP 4 MULTI ASSET PORTFOLIO ANSPAR PLAN bot eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an drei verschiedenen Emittenten an, die sich insbesondere durch die Ansparlaufzeiten von 10, 15 bzw. 20 Jahren unterschieden. Über verschiedene Zielfonds diverser Branchen war die Investition in Maritimes/Logistik, Immobilien, Leasing, Erneuerbare Energien, Rohstoffe und Private Equity geplant.

An dieser komplexen Fondsstruktur waren diverse Unternehmen maßgeblich involviert:

Emittentinnen: MULTI ASSET ANSPAR PLAN 4 120 GmbH & Co. KG, MULTI ASSET ANSPAR PLAN 4 180 GmbH & Co. KG bzw. MULTI ASSET ANSPAR PLAN 4 240 GmbH & Co. KG (Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg). 

Anbieter und Prospektverantwortlicher: Steiner + Company GmbH & Co. KG
(gleiche Anschrift). 

Anlegerverwalter: S+C Treuhandgesellschaft mbH (gleiche Anschrift). 

Mittelverwendungskontrolleur:
W & P Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft (Hermann-Hollerith-
Str. 10, 28355 Bremen).

Nachdem die Emittenten die anvertrauten Anlegergelder vertragswidrig anlegten, versuchte der Dachfonds zunächst durch einen internen Wechsel der Geschäftsführung die schlechte Liquiditätslage zu retten. Dies ist allerdings missglückt, weshalb nunmehr  die Insolvenzverfahren über folgende Unternehmen vor dem Amtsgericht Hamburg eröffnet wurden:

  • Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH &Co. KG (Amtsgericht Hamburg, Az: 67g In 31/23) 
  • Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG (Amtsgericht Hamburg, Az. 67g IN 32/23)

Anleger fragen sich, was Sie jetzt tun sollten und ob Sie die Raten weiterhin einzahlen müssen?

Privatanleger konnten sich seinerzeit als stille Gesellschafter, u.a. mit einer Ratenzahlung, beteiligen. Zudem wurde eine sog. qualifizierte Nachrangabrede vereinbart, welche jetzt, im Insolvenzverfahren, zum Tragen kommt. Nachrangigkeit bedeutet dabei, dass Ihre Forderung im Insolvenzverfahren zu Forderungen anderer Gläubiger hintenansteht, sodass Sie nur dann eine Auszahlung erwarten dürfen, wenn von der Insolvenzmasse noch etwas übrig bleibt. Dass dieser Fall wohl kaum eintreten wird, dürfte den meisten Anlegern einleuchten.

Es stellt sich also die Frage, ob es für Privatanleger eine Möglichkeit gibt, sich von der Anlage zu lösen oder zumindest Schadensersatz in Höhe ihrer Einzahlungsverpflichtung zu erhalten.

1. Anmeldung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren

Ihre Forderung wird vom Insolvenzverwalter wahrscheinlich nur nachrangig eingeräumt, § 39 InsO, sodass Sie aus eventuellen Erlösen wohl kaum Befriedigung erwarten dürften.

Hier könnte geprüft werden, ob die Nachrangklausel überhaupt wirksam war und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Sollte diese Klausel unwirksam gewesen sein, könnte ihre Forderung wie bei anderen Insolvenzgläubigern, auch vorrangig befriedigt werden müssen.

2. Weitere Einzahlungen in den Ratenvertrag erforderlich?

Es ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter die weitere Einzahlung der vollen Einlagenverpflichtung einfordert. Hier müsste man prüfen, ob dieser Anspruch überhaupt besteht. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen und den Äußerungen des Insolvenzverwalters zur Einlagenverpflichtung nicht ohne weiteres Glauben schenken.

3. Weitere Ansprüche/ Rechte gegen den Insolvenzverwalter?

Es könnte zu prüfen sein, ob Sie den Vertrag widerrufen können, sofern eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, oder eine andere Anspruchsgrundlage, wie eine deliktische Haftung, vorliegt, die den Forderungen des Insolvenzverwalters entgegengehalten werden kann.

4. Schadensersatz gegen Treuhandgesellschaft/ Geschäftsführung persönlich etc.

Sie haben zudem Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung persönlich, weil diese sich vertragswidrig verhalten haben und die Anlegergelder veruntreut haben könnten. Zudem könnte eine Prospekthaftung greifen, sofern dieser wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Inhalte enthält. Es sollte das Strafverfahren unbedingt beobachtet werden, denn die strafrechtliche Verurteilung hilft Ihnen in einem Zivilverfahren auch zu Ihrem Recht.

5. Zudem könnten Schadensersatzansprüche gegen Treuhandgesellschaften und Wirtschaftsprüfer bestehen.

6. Schadensersatz gegen Anlageberater/ Anlagevermittler

Der hiesige Vertrag wurde i.d.R. von Anlagevermittlern/ Anlageberatern vertrieben, welche für die Vermittlung Provisionen erhielten. Sollten Sie falsch beraten wurden, etwa, weil Ihnen der Vertrag als sichere Altersvorsorge angepriesen wurde, dann haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Da Anlageberater haftpflichtversichert sein müssen, um Vermögensanlagen vertreiben zu dürfen, könnte hier eine vollständige Befriedigung möglich sein.

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

a. Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater. Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

    Anlageziele, lang- oder kurzfristige Anlagen, Altersversorgung, Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel, Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen, Risikobereitschaft, Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z.B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen u.v.m.

b. Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück. Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.



Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.

Sie können uns unverbindlich kontaktieren und ihre Vertragsunterlagen zusenden.
Für eine Erstberatungspauschale, welche vollständig auf eine spätere Tätigkeit angerechnet wird, prüfen wir ihre Verträge und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise.

Zudem erläutern wir Ihnen alle Kosten, die im Rahmen einer Rechtsverfolgung entstehen.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.


Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

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Foto(s): ekatarina bolovtsova


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