Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Korruption - Bonbon für Beamte erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Korruptionsverdacht lautet die Antwort auf die Frage, was FIFA und Berliner Flughafen derzeit verbindet. Gerade bei Riesenprojekten wie WM und Großbaustellen erweist sich Bestechung regelmäßig als ein Problem. Die aufflammende Berichterstattung lenkt dabei allerdings von den kleinen Mauscheleien im Alltag ab. Die gibt es auch hierzulande häufiger als viele denken. Mit dem 12. Platz weltweit nimmt Deutschland im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 von Transparency International keinen Spitzenplatz ein. Doch ab wann beginnen kleine Wohltaten strafrechtlich relevant zu werden? Reicht ein Bonbon für den zuständigen Sachbearbeiter bereits aus?

Unterschiede zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Mit dem Stichwort Korruption lassen sich im Strafgesetzbuch einige Paragraphen (StGB) in Verbindung bringen. Neben der Bestechung finden sich ab dessen § 331 StGB auch die Bestechlichkeit sowie die Vorteilsannahme und -gewährung. Wo liegen die Unterschiede? Zunächst einmal in der beteiligten Person. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können nur Amtsträger verwirklichen. Bestechung und Vorteilsgewährung hingegen nur, wer auf sie Einfluss nimmt.

Amtsträger sind dabei längst nicht nur Beamte. Das langfristige Wahrnehmen einer öffentlichen Aufgabe verbunden mit der Mitarbeit in einer Behörde reicht bereits. So kann auch ein Freiberufler Amtsträger sein und sich der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit strafbar machen. Letzteres Delikt wirkt dabei schwerer - sechs bis fünf Jahre statt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Denn die Bestechlichkeit verlangt zusätzlich, dass Dienstpflichten verletzt sind bzw. verletzt würden. Ob eine solche Pflicht vorliegt, richtet sich dabei nach den geltenden Regeln - etwa dem Gesetz oder den Dienstvorschriften. Der Unterschied zur Vorteilsannahme wird etwa verdeutlicht durch den Vergleich gebundener Entscheidungen - liegt dies vor, ist so zu entscheiden - mit Ermessensentscheidungen  - unter diesen Voraussetzungen kann so oder so entschieden werden.

Interessant ist natürlich, ob jeder x-beliebig gewährte bzw. angenommene Vorteil reicht. Ist es bereits zu viel, ein Bonbon auf den Beamtentisch vor sich zu legen, um sich strafbar zu machen? Fest steht, ein Vorteil muss nicht immer das Vermögen vermehren. Stattdessen reicht eine „Besserstellung" aus. Dazu bestimmt § 71 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), dass Beamte wie Ex-Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Das deutet auf ein umfassendes Verbot hin. Auch für kleine Gefälligkeiten gibt es keine Ausnahme, selbst wenn bei Geschenken im Bereich von zwanzig Euro - pro Jahr wohlgemerkt - in der Regel nicht hart vorgegangen wird. Zu Vorteilen zählen aber nicht nur greifbare Vorteile, sondern etwa auch Ehrungen mit dem Zweck ein gewünschtes Verhalten herbeizuführen.

Damit das Verbot aber nicht ausartet und betroffene Personen einigermaßen sicher in ihrem Tun sein können, muss zunmindest eine objektive Verbesserung beim Vorteilsempfänger oder einem von ihm unterstützten Dritten - etwa einem Verein - erkennbar sein. Schwierig wird das, wenn der Vorteil sich auch nicht mittelbar in materiellen Werten niederschlägt, weil er sich beispielsweise nur rein emotional auswirkt - zu denken ist hier etwa an sexuelle Gefälligkeiten. Die Gerichte sind dahingehend uneins, dürften aber bei einem eindeutigen Bezug zu einer dienstlichen Handlung eher zu einer Strafbarkeit neigen, wie vereinzelt bereits geschehen.

Bundesweites Korruptionsregister fehlt bislang

Ein Korruptionsregister mit unzuverlässigen Unternehmen kann durch seine abschreckende Wirkung helfen, Korruption im Vorfeld zu vermeiden.  Darin eingetragene Betriebe würden eine Zeit lang von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen sein. Die Einführung eines Korruptionsregisters auf Bundesebene scheiterte jedoch im Jahr 2002 an der Mehrheit der Union im Bundesrat. 2013 stimmte die damalige Regierungskoaltion im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie gegen einen erneuten Gesetzentwurf. Pläne zu einem erneuten Anlauf liegen derzeit nicht vor. So bleibt es vorerst bei Verzeichnissen einzelner Bundesländer. Eine Eintragung darin steht einer Vergabe von Aufträgen entgegen. Zu den Bundesländern mit Korruptionsverzeichnissen gehören derzeit Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen. Hamburg und Schleswig-Holstein führen seit 2014 ein gemeinsames Korruptionsregister.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: