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Krankenversicherungsschutz von Trennungskindern in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Wenn Eltern sich trennen, kann die Frage auftauchen, wo und zu welchen Kosten die Kinder künftig krankenversichert sind.

Beispiel: Ein nicht verheiratetes Elternpaar hat ein Kind. Der Vater ist privat krankenversichert, die Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Das Kind ist über seine Mutter familienversichert. Nach der Trennung heiraten beide Eltern jeweils andere Partner. Die Mutter gibt ihre Berufstätigkeit auf. Ihr Pflichtversicherungsverhältnis endet. Sie ist nunmehr über ihren neuen Ehemann familienversichert. Dieser adoptiert das Kinder nicht.

Welchen Versicherungsschutz hat das Kind? In Betracht kommen zwei Möglichkeiten, Versicherungsschutz in der GKV zu begründen: Zum einen eine Familienversicherung über den Stiefvater, zum anderen die sog. Auffangpflichtversicherung (eine Familienversicherung über den leiblichen Vater scheidet aus, da dieser nicht Mitglied der GKV ist).

  1. Eine Familienversicherung über den neuen Ehemann der Mutter kommt in Betracht, wenn der Stiefvater und nicht der leibliche Vater das Kind überwiegend unterhält. Die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V erfasst den Ehegatten und die Kinder von Mitgliedern. Mitglied ist der neue Ehemann der Mutter. Deren Sohn ist zwar nicht das leibliche Kind des neuen Ehemannes. Als Kinder im Sinne der Familienversicherung gelten jedoch auch Stiefkinder und sogar die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds, wenn das Mitglied (also der Stiefvater) diese Kinder überwiegend unterhält. (§ 10 Abs. 4 SGB V)
  2. Sollte der Sohn jedoch weiterhin überwiegend von seinem leiblichen Vater unterhalten werden, greift die Familienversicherung nicht. In diesem Fall dürfte der Sohn weiterhin in der früheren Krankenversicherung der Mutter pflichtversichert sein. Denn den Zustand, dass eine zuletzt gesetzlich krankenversicherte Personen plötzlich nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, kann es eigentlich nicht geben. Gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)    zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b)    bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zum Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen oder zum Kreis der kraft Gesetzes versicherungsfreien Personen zählen.

Es handelt sich hierbei um die so genannte „Auffangpflichtversicherung", die mit der Gesundheitsreform 2007 eingeführt wurde. Wenn also die Familienversicherung über den neuen Ehemann der Mutter nicht greift, muss die Auffangkrankenversicherung eingerichtet werden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Sohn zuletzt versichert war (§ 174 Abs. 5 Satz 1 SGB V).

Die Auffangpflichtversicherung ist allerdings beitragspflichtig. Für die Bemessung der Beiträge gelten dieselben Grundsätze, wie für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung (§ 227 SGB V).

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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