Krankschreibung nach einer Kündigung – Was gilt zu beachten?

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Ziemlich häufig schreiben sich Arbeitnehmer nach Einreichung der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krank, aber ist das tatsächlich eine gute Idee? Welche Konsequenzen könnten drohen? Hierzu erfahren Sie mehr im folgenden Rechtstipp.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zunächst steht fest, dass nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein Hausarzt entscheidet, ob er tatsächlich arbeitsunfähig ist oder nicht.  Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll grundsätzlich ein valides Beweisstück dafür sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes unfähig ist zu arbeiten. Zweifelt der Arbeitgeber an der Beweislast, dann muss er diese erstmal erschüttern. Genauer gesagt, muss er nachweisen können, dass die AU nicht vertrauenswürdig ist, weil der Arbeitnehmer simuliert.

Beweislast erschüttern

Der Arbeitgeber steht vor einer schweren Hürde, denn die Beweislast zu erschüttern ist nicht leicht. Er muss Indizien sammeln, die seine Vermutungen belegen. Das könnte sich direkt aus der AU ergeben, etwa, wenn der Arzt dafür bekannt ist hemmungslos Krankschreibungen zu verteilen, die Krankschreibung von jedermann gedownloadet werden kann, wobei man bedenken muss, dass mittlerweile keine Krankschreibungen mehr für den Arbeitgeber ausgehändigt werden oder der Arbeitgeber kann es an dem Verhalten des Arbeitnehmers erkennen. Das kann z.B. passieren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am selben Tag beim Feiern mit den Freunden erwischt.

Erhöhte psychische Belastung 

Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich nach einer Kündigung einem erhöhten Stressrisiko aussetzt und durchaus krank werden kann. An einem normalen Arbeitstag würde er vielleicht darauf verzichten zum Arzt zu gehen. Aber in dieser Situation muss der Arbeitnehmer beachten, dass nach der Kündigungsfrist eventuell ein neuer Job angetreten wird, für den der er fit sein muss. Unter solchen Bedingungen sollte man es sich zweimal überlegen, ob es wirklich sinnvoll wäre das Krankheitsgefühl zu unterdrücken. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Krankschreibung erholt, denn er unterliegt trotzdem der sog. Genesungspflicht. Außerdem achtet der Arbeitgeber in dem Zeitraum der Kündigungsfrist genauer darauf, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist oder nur blaumacht.

Mögliche Folgen 

Kann der Arbeitgeber die Beweislast der ärztlichen AU erschüttern, dann kann eine fristlose Kündigung oder das Pausieren der Lohnfortzahlung erfolgen. Ansonsten gilt zu beachten, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis verfasst. Abhängig von ihrer Leistung und dem hinterlassenen Eindruck formuliert er den Inhalt. Dieser Inhalt kann wohlwollend oder nachteilig verfasst sein. Wenn der Arbeitgeber erfährt, dass sie simuliert haben oder nur die Vermutung hat, dann kann das Arbeitszeugnis schlechter ausfallen. Gerade wenn der Arbeitnehmer noch keinen neuen Job in der Tasche hat, kann das ungünstig für den persönlichen Erfolg auf dem Arbeitsmarkt sein.



RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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