Kündigung des Prämiensparvertrags durch Sparkasse unwirksam

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Das OLG Dresden (Az.: 8 U 1770/18) hat in einem aktuellen Urteil vom 21 November 2019 Kündigungen der Sparkasse von verschiedenen Prämiensparverträgen als unwirksam erachtet.

Es änderte damit ein Urteil des Landgerichts Zwickau ab, welches die Kündigung noch als wirksam erachtete. Das Landgericht hatte die vereinbarte Laufzeit – in dem Fall 1188 Monate (= 99 Jahre) – lediglich als Höchstfrist angesehen, welche einer Kündigung nicht entgegenstehen würde.

Das Oberlandesgericht ist dagegen der Ansicht, dass es sich hierbei um eine feste Vertragslaufzeit handelt, vor deren Ablauf eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass in den entscheidenden Klauseln des Vertrages eindeutig das Wort „Laufzeit“ stünde. Auch habe es der Sparkasse freigestanden, in die entsprechende Zeile keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen im ausgedruckten Exemplar wieder zu streichen. Dies tat sie nicht, vielmehr haben beide Vertragsparteien die entsprechenden Verträge mit der eingetragenen Laufzeit unterzeichnet.

In der Folge kann der Prämiensparvertrag erst frühestens zum Ende der verbleibenden Laufzeit ordentlich gekündigt werden, in den vom OLG entschiedenen Fällen also erst zum Jahre 2094 bzw. 2096. Bis dahin muss die Sparkasse die vereinbarten Prämien zahlen, die weit über den Konditionen der aktuellen Niedrigzinsphase liegen. Hinzu kommt, dass sich der Kunde meist schon in der höchsten Prämienstufe befindet, die die Sparkasse nunmehr durchgängig für die restliche Laufzeit zahlen muss.

Sollten auch Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt es sich, dagegen vorzugehen. Eine vergleichbare Sparanlage mit solch hohen Erträgen werden Sie nicht mehr abschließen können. Bei Übersendung des entsprechenden Vertrages erstellen wir gerne eine kostenlose Ersteinschätzung.


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