Kündigung einer Schwangeren diskriminierend? Entschädigungsansprüche?

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Ist die Kündigung wirksam, wenn die Mitarbeiterin schwanger ist? Wann muss der Arbeitgeber mit Geldentschädigungsansprüchen der Schwangeren rechnen?

Grundsätzlich gilt:

Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung (bis vier Monate nach der Entbindung) genießen sogenannten besonderen Kündigungsschutz. Dies ist in § 9 des Mutterschutzgesetzes geregelt und gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Schwangeren und Müttern kurz nach der Entbindung kann vom Arbeitgeber nur ausnahmsweise und auch nur dann wirksam gekündigt werden, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Kündigung zugestimmt hat. Diese stimmt der Kündigung nämlich nur in Ausnahmefällen zu. Zum einen darf die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, es darf also nicht gekündigt werden, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist. Zum anderen muss ein Grund vorliegen, der es dem Arbeitnehmer unzumutbar macht, die Schwangere weiter zu beschäftigen. Die Anforderungen an solch einen Grund sind hoch. Für Arbeitgeber ist es daher oft sehr schwierig, einer Schwangeren wirksam zu kündigen. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, so ist diese Kündigung formal unwirksam.

Geldentschädigung nach dem AGG?

Besonders spannend war es in einem vom Arbeitsgericht Berlin zu entscheidenden Fall. Dort sprach das Gericht der Schwangeren sogar eine Geldentschädigung zu. Kündigt –wie im vom Arbeitsgericht Berlin am 8. Mai 2015 entschiedenen Fall – der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin nämlich mehrfach (wiederholt), obwohl er davon ausgehen muss, dass die Arbeitnehmerin weiterhin schwanger ist, riskiert er nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung sondern auch Schmerzensgeldansprüche seitens der Arbeitnehmerin; denn eine solche Kündigung kann die schwangere Frau diskriminieren im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG). 

Im zu entscheidenden Fall hatte das Arbeitsgericht Berlin nicht nur die erneute Kündigung für unwirksam erklärt sondern der Arbeitnehmerin auch 1.500,00 € als Schmerzensgeld (Geldentschädigung) zugesprochen. Es war der Auffassung, dass der Arbeitgeber –ein Rechtsanwalt – aufgrund des Kündigungsschutzverfahrens, das bereits wegen der ersten von ihm ausgesprochenen Kündigung anhängig war aber auch aufgrund der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen musste. Dass er dennoch kündigte sah das Arbeitsgericht als Diskriminierung einer (werdenden) Mutter an.

Wenn Sie einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen wollen, sollten Sie sich bereits beraten lassen, bevor Sie die Zustimmung zur Kündigung bei der Arbeitsschutzbehörde einholen.

Wenn Ihnen als Schwangere gekündigt wurde haben Sie die Möglichkeit, hiergegen Klage beim für Sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Es kommt immer auf die Einzelfallumstände an

Ich berate oder vertrete Sie gerne. Rufen Sie mich einfach unter 030- 679665434 an.

www.reichert-recht.com

Arbeitsgericht Berlin, 8. Mai 2015, 28 Ca 18485/14


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