Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und Klage

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In der täglichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann.

§ 15 Teilzeitbefristungsgesetzbestimmt in Absatz 3, dass das befristete und das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich kündbar ist, wenn dies entweder einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbartist.

Ist im Umkehrschluss im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, dass der befristete Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden darf, ist eine ordentliche Kündigung unzulässig.

Die Beweislast für die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Die außerordentliche Kündigung ist möglich und bedarf stets eines wichtigen Grundes.

Wird der Arbeitnehmer trotz der Befristung und fehlender Vereinbarung dennoch ordentlich vom Arbeitgeber gekündigt muss er unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben gemäß § 4 Abs. 1 KSchG vor dem Arbeitsgericht. Versäumt der Gekündigte diese Frist ist die Kündigung wirksam.

Möchte sich der Arbeitnehmer von dem Arbeitsverhältnis lösen, weil er zum Beispiel einen besseren Arbeitsplatz gefunden hat, dann ist das kein Grund für eine fristlose Kündigung. Hier bietet sich dann die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages an.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne beratend und begleitend zur Verfügung.

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin


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