Kündigung eines berufspraktischen Arbeitsverhältnisses

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Mit Urteil vom 29.01.2019 – 5 Sa 105/18 – hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des berufspraktischen Arbeitsverhältnisses als Teil bzw. Studieninhalt eines dualen Studiengangs wirksam war. Es hat insbesondere ausgeführt, dass die ledigliche Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat der Umstände der Kündigung, wenn sie auf personenbezogenen Werturteilen basieren, ausreichend ist.

Zugrunde lag der Sachverhalt, dass ein Student für die Aufnahme eines Masterstudiengangs ein dazu notwendiges Arbeitsverhältnis schloss, das vom 01.09.2017 – 31.08.2020 andauern sollte. 

Mit einem Schreiben vom 07.02.2018 wurde ihm dieses gekündigt und der Betriebsrat durch Schreiben vom 30.01.2018 vorher unterrichtet. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. 

Gegen die Kündigung wendete sich der Student mit einer diesem Urteil zugrundeliegenden Klage. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung auch in zweiter Instanz für rechtmäßig erklärt.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei das BBiG auf ein berufspraktisches Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung bzw. Teil eines Studiengangs nicht anwendbar, welches nach §§ 20 S.2, 22 II Nr. 1BBiG bei einer Kündigung nach hier vier Monaten einen wichtigen Grund voraussetzt. Das sei deshalb der Fall, da die praktische Tätigkeit durch staatliche Entscheidung bzw. hier durch die Hochschule staatlich anerkannt ist, d. h. nach deren Studienordnung in die Struktur des Studiengangs eingebunden wurde und damit eine staatliche Anerkennung innehat.

Auf § 1 II KSchG finde keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate vor der Kündigung bestand. Ebenfalls sei § 102 I BetrVG nicht verletzt, den der Kläger aufgrund einer angeblich falschen Unterrichtung des Betriebsrates moniert hatte. Denn ausreichend sei, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung aufgrund personenbezogener Werturteile an den Betriebsrat nur die Umstände dieser mitteilt und eben nicht mehr.

Ein Arbeitgeber hat daher in dieser Hinsicht den Vorteil, dass er ein berufspraktisches Arbeitsverhältnis als Studieninhalt, wenn dieses weniger als 6 Monate betragen hat, leichter kündigen kann.

Ein berufspraktischer Arbeitsvertrag kann daher, wenn er weniger als 6 Monate dauert und staatlich anerkannt ist, vom Arbeitgeber gegenüber einem Studenten jederzeit gekündigt werden.

Rechtsanwalt Stephan Kersten

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

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