Kündigung nach einem Arbeitsunfall – Geht das?

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Arbeitsunfälle können für den Arbeitgeber viele Nachteile bedeuten. Lange Fehlzeiten, Lohnfortzahlung, Arbeitskräftemangel und aufwendige Eingliederungsmaßnahmen sind nur ein Teil davon. Da kann schon der eine oder der andere Arbeitgeber auf den Gedanken kommen diese Situation durch eine Kündigung zu umgehen. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie alles zum Thema „Arbeitsunfall“.

Versicherte Tätigkeit 

Unter einem „Arbeitsunfall“ sind Unfälle zu verstehen, die auf dem Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin passieren (Wegunfall). Arbeitnehmer in Deutschland sind grundsätzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung, indem er den fälligen Teil von der Vergütung abzieht und an den Träger überweist. Neben Arbeitnehmern sind auch Studenten, Schüler und Azubis versichert.

Trotzdem kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Das liegt daran, dass eine Unterscheidung zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit durchgeführt werden muss. Bei einem Arbeitsunfall muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall selbst und der betrieblichen Tätigkeit gegeben sein. Beispielsweise gilt eine Verletzung auf dem Weg zur Toilette oder zur Mittagspause und zurück als versicherter betrieblicher Wegunfall. Die Tätigkeiten selbst, also der Toilettengang an sich oder der Verzehr von Nahrung, sind davon ausgeschlossen.

Meldung des Arbeitsunfalls

Es wichtig, dass der Arbeitnehmer nach einem Unfall diesen so schnell wie möglich bei dem Arbeitgeber anzeigt. Nur so entsteht ein Anspruch auf eine Entschädigung. Sollte der Arbeitnehmer darauf verzichten, kann er bei später auftretenden gesundheitlichen Störungen nicht mehr nachweisen, dass sie durch einen Arbeitsunfall begründet werden. Deshalb ist höchste Vorsicht geboten, selbst wenn ein Vorfall zunächst harmlos erscheint.

Kündigung 

Sollte der Arbeitnehmer wegen einem Arbeitsunfall erkranken, dann gelten für eine Kündigung noch höhere Voraussetzungen, als bei einer regulären Erkrankung. Im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet das Interesse des Arbeitsnehmers auf Erhalt des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Arbeitgebers auf Beendigung dieses abzuwägen. Dabei muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer im Dienste des Arbeitgebers tätig war, als er einen Schaden erlitt. Das räumt ihm einen erheblichen Vorteil ein.

Es kann sogar der Fall vorliegen, dass der Schaden durch die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber entsteht. Daraus folgt häufig die Unwirksamkeit der Kündigung.

Außerdem gelten Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstoßen ebenfalls als unwirksam, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht vom Kündigungsschutz erfasst wird oder in einem Kleinbetrieb angestellt ist.

Auch dann wenn die Kündigung auf eine, durch einen Arbeitsunfall verursachte, langanhaltende Erkrankungen folgt, fällt die Interessensabwägung ebenfalls zugunsten des Arbeitsnehmers aus.  

Anwalt für Arbeitsrecht

Sollten Sie eine Kündigung nach einem Arbeitsunfall erhalten, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser berät Sie in Bezug auf Ihre Möglichkeiten, Rechte und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage. Sollte nämlich ein Arbeitsunfall vorliegen oder missachtete der Arbeitgeber wirklich Arbeitsschutzbestimmungen, dann haben Sie gute Chancen auf einen Sieg vor Gericht oder eine zufriedenstellende Abfindungssumme.



RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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