Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement – vermeiden Sie diesen Fehler!
- 3 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.
Lädt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zum Gespräch im betrieblichen Eingliederungsmanagement, darf diesem ein bestimmter Fehler nicht passieren. Begeht er ihn doch, riskiert er eine Kündigung wegen Krankheit; jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit deutlich größer, dass diese Kündigung dann vor Gericht stand hält.
Welcher Fehler das ist, und warum er so riskant für Arbeitnehmer ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist regelmäßig eine der Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers.
Macht der Arbeitgeber, wie so häufig, bei der Einladung zum BEM oder bei seiner Durchführung einen Fehler, ist das gesamte BEM damit meist fehlerhaft, und eine darauf aufbauende Kündigung regelmäßig unwirksam.
Nur hat der Arbeitnehmer beim BEM ebenfalls Pflichten: Seine erste, und wichtigste, ist die Mitwirkungspflicht, und die beginnt damit, dass er zum Gespräch mit dem Arbeitgeber hingehen muss.
Verweigert er die Teilnahme am BEM-Gespräch oder bleibt er dem Gespräch fern, kann der Arbeitgeber das BEM schlechterdings nicht durchführen; dem Arbeitgeber kann dann in einem späteren Kündigungsschutzprozess regelmäßig nicht mehr vorgeworfen werden, das BEM nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.
Die Folge: Klagt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen Krankheit, sind seine Erfolgsaussichten deutlich geringer, falls er ein vom Arbeitgeber angebotenes BEM-Gespräch nicht wahrgenommen hat. Nimmt er aber daran teil, ist jedenfalls die erste krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber fast immer wegen fehlerhaften BEMs unwirksam.
Arbeitnehmertipp: Gehen Sie hin, wenn Sie eine Einladung zum BEM-Gespräch bekommen! Sind Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, am Gespräch teilzunehmen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung einreichen, in der Ihr Arzt Ihrem Arbeitgeber genau das ausdrücklich bestätigt. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber gleichzeitig mit, dass Sie bereit sind, das BEM-Gespräch so schnell wie möglich nach Ihrer Genesung nachzuholen.
Lassen Sie sich vor dem BEM-Gespräch möglichst anwaltlich beraten, am besten von einem auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Im Fall einer Kündigung rate ich dazu, am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu besprechen.
Arbeitgebertipp: Sollte Ihr Mitarbeiter nicht zum BEM-Gespräch erscheinen, ist das für Sie regelmäßig ein Glücksfall. Allerdings muss die Einladung zum BEM bestimmte Kriterien erfüllen; ist sie fehlerhaft, kann es sein, dass eine spätere Kündigung allein deshalb unwirksam ist.
Deshalb: Falls Sie die Kündigung eines Mitarbeiters in Betracht ziehen, rate ich dazu, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie mit dem BEM starten. Dadurch können Sie regelmäßig Fehler beim BEM vermeiden, oder Sie erfahren von Kündigungsmöglichkeiten, die gegebenenfalls eher zum Erfolg führen, als die Kündigung wegen Krankheit.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, oder eine Einladung zum BEM-Gespräch? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?
Wollen Sie richtig kündigen, oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement korrekt durchführen?
Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zu den Kündigungsvoraussetzungen, zum BEM, und zur Abfindungshöhe.
Bundesweite Vertretung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.
Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.
Artikel teilen: