Kündigung vom Arbeitgeber: Dreiwochenfrist beachten und unbedingt Kündigungsschutzklage erheben

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Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hat, ist dringend die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten. Wird diese nicht eingehalten wird die Kündigung wegen der fehlenden Einhaltung der Klagefrist wirksam, unabhängig davon, ob sie begründet ist oder nicht.

Die Dreiwochenfrist gilt für alle schriftlichen Kündigungen des Arbeitgebers, also die ordentliche und außerordentliche Kündigung, die Änderungskündigung sowie Kündigungen im Kleinbetrieb.

Damit ist festzuhalten: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine schriftliche Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. 

Der Arbeitnehmer sollte daher nach Zugang der Kündigung dringend zu einem Rechtsanwalt, um die ausgesprochene Kündigung schnellstmöglich anzugreifen und gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.

Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei der Berechnung der Frist zählt der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, nicht mit. Die Frist beginnt also am nächsten Tag und endet drei Wochen später an demselben Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Werden weitere Kündigungen ausgesprochen sind diese ebenfalls gesondert gerichtlich anzugreifen und die Dreiwochenfrist zu beachten.

Die Dreiwochenfrist beginnt in dem Fall des Erfordernisses der Zustimmung einer Behörde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer zu laufen. Das ist im zum Beispiel im Fall von Mutterschutz, Elternzeit und Schwerbehinderung der Fall. 

In der Regel ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht das Gericht, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat.

Die Dreiwochenfrist wird auch durch eine Klageerhebung bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt.

Es ist daher dringend darauf zu achten und stellt die wichtigste Voraussetzung dar, die Dreiwochenfrist einzuhalten und innerhalb dieser drei Wochen die Kündigungsschutzklage zu erheben. 

Bei der Vertretung und Begleitung im Kündigungsschutzprozess stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 


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