Kündigung von Genussscheinen bei Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH zum 31.12.2021?

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Bei der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin melden sich Anleger der Thomas Lloyd Private Wealth AG, um sich nach ihren rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen. 

Inhaber-Genussscheine mit Verlustteilnahme

Die Gesellschaft hatte Anlegern u.a. im Jahr 2009 Genussscheine angeboten, welche unter der ISIN: DE000A0RK4A4 bzw. WKN: A0RK4A ausgegeben wurden. Die Genussscheine sehen nach Nr. 5.4 der Inhaber-Genussrechtsbedingungen eine Verlustteilnahme während der Laufzeit vor. 

Ein Handel mit den Genussscheinen an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr war nicht vorgesehen. 

Verschmelzung auf anderes Unternehmen

Die Anlagegesellschaft Thomas Lloyd Private Wealth AG wurde im Jahr 2016 mit der Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. 

Anleger fragen nunmehr bei AdvoAdvice, ob sie aus der Anlage aussteigen können. Hierzu findet sich in den Genussscheinbedingungen in Nr. 4.1 die Information, dass die Laufzeit zum Ende des Geschäftsjahres der Emittentin endet, frühestens jedoch zum 31.12.2021 aufgrund vorheriger Kündigung nach Nr. 8.1 und 8.2 der Genussscheinbedingungen. Nr. 8.2 sieht hier für den Genussscheininhaber, also den Anleger, eine Frist zur ordentlichen Kündigung von 12 Monaten vor. 

Ordentliche Kündigung zum 31.12.2021

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob eine Kündigung noch bis zum Jahresende ausgesprochen werden sollte und für den jeweiligen Genussscheininhaber sinnvoll und ratsam ist. Problematisch könnte hier sein, dass die vereinbarte Anlagesumme nach Angaben der Gesellschaft im Zeichnungsschein zunächst voll eingezahlt worden sein muss, bevor ein Ausstieg aus der Anlage durch Kündigung möglich ist. 

Außerordentliche Kündigung möglich?

Zu prüfen sein könnte zudem auch noch die Möglichkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung wegen der Verschmelzung der ursprünglichen Anlagegesellschaft auf die jetzige übernehmende Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH. Hier macht ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal in ähnlicher Sache Mut. Dieses hatte einem Anleger in Genussrechte der Thomas Lloyd Investments GmbH ein Sonderkündigungsrecht zugesprochen, nachdem diese auf eine englische Limited verschmolzen worden war. 

Rat vom Fachanwalt einholen

Interessierte Anlegern sollten sich hier jedenfalls rechtzeitig bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren und die Entwicklung der Kapitalanlage im Auge behalten. Die Kanzlei AdvoAdvice berät bereits zahlreiche Anleger der Thomas Lloyd Gruppe und steht Ihnen unter 030 921 000 40 oder per Email unter info@advoadvice.de zur Verfügung.  

Foto(s): Pixabay


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