Kündigung wegen Fälschen eines Impfausweises

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Die Corona-Impfung spaltet die Gesellschaft. Die Maßnahmen der Politik führen dazu, dass es für Ungeimpfte immer unbequemer wird, weshalb sich mittlerweile immer mehr Personen mit einem gefälschten Impfausweis versuchen, den Beschränkungen zu entziehen. Doch wie ist ein gefälschter Impfausweis aus arbeitsrechtlicher Sicht zu bewerten? Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn die mitarbeitende Person einen gefälschten Impfpass verwendet? Nicht immer, wie der nachfolgende Rechtstipp zeigt.

Aus strafrechtlicher Sicht ist der Sachverhalt recht einfach zu beurteilen: wer einen gefälschten Impfausweis verwendet, dem droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe zu zwei Jahren. Der Gesetzgeber hat in § 275 StGB mit dem neuen Absatz 1 (a) entsprechende Strafen eingeführt. Wichtig ist, dass hier nicht nur solche Personen bestraft werden, die einen solchen Impfausweis herstellen, sondern auch Personen, die sich einen solchen Impfpass verschaffen.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht bedarf es einer differenzierten Betrachtung: Aktuell gibt es noch keine umfassende Impfpflicht.  allerdings sieht das Infektionsschutzgesetz aktuell vor, dass Arbeitgeber bei ungeimpften Personen kontrollieren müssen, ob sich diese Personen einem täglichen Corona-Test unterzogen haben. Arbeitnehmer, welche diese tägliche Testpflicht dadurch umgehen, indem Sie einen gefälschten Impfpass vorlegen, täuschen den Arbeitgeber. Eine solche (strafbare) Täuschung kann den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vermutlich sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfte durch ein solches Verhalten zerstört sein, sodass auch bei Anwendung des im Arbeitsrecht geltenden ultima-Ratio-Grundsatzes eine Abwägung zulasten der mitarbeitenden Person ausfallen dürfte. Aber auch hier muss stets der Einzelfall betrachtet werden -  denn jeder Fall liegt bekanntlich anders.

Denkbar ist aber auch, dass ein Arbeitnehmer privat einen gefälschten Impfausweis verwendet, sich aber gleichwohl täglich einem Test unterzieht, bevor er die Arbeitsstätte betritt. Um aber beispielsweise in ein Restaurant zu gehen oder in Urlaub zu fahren, verwendet der Arbeitnehmer den gefälschten Impfpass. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes außerdienstliches Verhalten. Ein solches Verhalten rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hier müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte dazu kommen. Auch hier ist stets die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich.

Ebenfalls ist zu beachten, dass die Interessenabwägung umso eher zum Ergebnis führt, dass eine Kündigung nicht möglich ist, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bestand das Arbeitsverhältnis sogar lange Zeit ohne Beanstandungen wie beispielsweise Ermahnungen und/oder Abmahnungen gelangen Gerichte häufig zum Ergebnis, dass eine Kündigung unverhältnismäßig ist. Bei einem strafbaren Verhalten mit Bezug zur Arbeit fällt die Interessenabwägung aber häufig zulasten des Arbeitnehmers aus.

Bitte beachten Sie auch, dass im Falle einer Kündigung nur drei Wochen bleiben, diese Kündigung gerichtlich anzugreifen. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist die Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.  Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, bei dem die Kündigungsfrist verkürzt wird, droht dem Arbeitnehmer häufig eine Sperre bei der Agentur für Arbeit. Gleiches gilt bei einer fristlosen Kündigung. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind selten höher als der Verlust des fehlenden Arbeitslosengeldes, weshalb Einschaltung eines Rechtsanwaltes sich fast immer lohnen dürfte.


Wenn Sie einen gefälschten Impfausweis verwendet haben und nunmehr vom Arbeitgeber gekündigt wurden und/oder Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dr. Frank Zander ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafverteidiger. Er weiß daher genau, was in einer solchen Situation zu tun ist und steht Ihnen im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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