Kündigung wegen Geltendmachen des Mindestlohns ist nichtig

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Das Arbeitsgericht Berlin hat am 29. April 2015 entschieden, dass eine Kündigung nichtig ist, wenn sie als Reaktion darauf ausgesprochen wird, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn verlangt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung angeboten. Die zu leistenden Wochenstunden sollten reduziert werden mit der Folge, dass sein Stundenlohn unter 8,50 € brutto lag. Der Arbeitnehmer lehnte dieses Vertragsangebot ab und verlangte den Mindestlohn. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die hiergegen vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für nichtig (unwirksam), weil sie gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Der Arbeitnehmer hatte den Mindestlohn in zulässiger Weise geltend gemacht. Er darf also weiterhin beim Arbeitgeber arbeiten und bekommt den Mindest-Stundenlohn.

Nach § 612 a BGB darf ein Arbeitnehmer, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt/geltend macht, nicht gemaßregelt werden (sog. Maßregelungsverbot). Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland flächendeckend, d.h. für alle Arbeitnehmer, der Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto pro Stunde. Wenn ein Arbeitnehmer also diesen Mindestlohn gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, darf der Arbeitgeber dies nicht mit einer Kündigung maßregeln. Eine solche Kündigung ist nämlich nichtig. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich in diesem Falle.

Arbeitsgericht Berlin vom 17. April 2015, 28 Ca 2405/15


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