Kündigung wegen Krankheit: Arbeitgeber muss trotzdem das Gehalt weiterzahlen

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Wenn der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigt, dann muss er trotzdem das Gehalt bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen weiter zahlen – auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus. Das regelt eine oft übersehene Vorschrift im Entgeltfortzahlungsgesetz, die für Arbeitnehmer bares Geld bedeutet. Sie erhalten weiter ihr Gehalt und sind nicht auf das Arbeitslosengeld angewiesen.


Im Regelfall muss der Arbeitgeber nur bis zum Ende der Kündigungsfrist Entgeltfortzahlung bei Krankheit leisten. Ausnahmsweise muss er aber weiter zahlen, wenn er „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ kündigt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das sind die klassischen Fälle der Kündigung in der Probezeit, wenn der Mitarbeiter wegen Krankheit (wieder) fehlt. Es gilt aber auch für kurze tarifliche Kündigungsfristen oder Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren.

Die Arbeitsgerichte stärken dabei die Position des Mitarbeiters: Die Arbeitsunfähigkeit muss noch nicht einmal der Grund für die Kündigung sein. Es reicht aus, wenn sie den Kündigungswillen des Arbeitgebers wesentlich beeinflusst hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 2/01). Zugunsten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin wird dies sogar vermutet, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird (Das Stichwort ist: „Anscheinsbeweis“ - Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.07.2019 – 5 Sa 115/19) . Der Arbeitgeber muss also schlüssig im Prozess erklären, welcher andere Kündigungsgrund ihn ausschlaggebend war. Das hört sich einfacher an, als es ist.

Ein weiterer Fallstrick lauert, wenn der Arbeitgeber direkt im Anschluss an eine abgelaufene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kündigt. Er muss drei Tage lang abwarten, ob ihm der Mitarbeiter einen weiteren "Gelben Schein" einreicht. Kündigt er zu früh, dann dann wird ihm unterstellt, dass er von der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gewusst hat. Die Folge ist wieder, dass er weiter Gehalt zahlen muss (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.1980 5 AZR 1051/79).

Selbst wenn der Mitarbeiter gar nichts von seinem Recht auf weiteres Gehalt weiß, droht dem Arbeitgeber die Nachforderung: Der kranke Arbeitnehmer erhält nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Arbeitslosengeld, weil er wegen seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt zunächst nicht zur Verfügung steht. Die Krankenkasse wird dann einspringen und Krankengeld zahlen. Automatisch geht damit der der Gehaltsanspruch nach § 115 SGB X auf die Krankenkasse über. Diese wird dann vom Arbeitgeber Zahlung verlangen und klagen, wenn nicht gezahlt wird.

Eine Kündigung wegen Krankheit birgt also für Mitarbeiter und Arbeitgeber Chancen und Risiken - je nachdem.

Foto(s): unsplash.com/National Cancer Institute

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