Kündigung zum Quartalsende – wann?

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Die Frage, ob eine Kündigung nur zum Quartalsende zulässig ist, beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Es ist wichtig zu verstehen, dass Kündigungsfristen in Deutschland gesetzlich geregelt sind, und dass diese sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten. Im Allgemeinen haben Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist kann jedoch durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verlängert werden.

Wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigung zum Quartalsende festgelegt ist, sind Arbeitnehmer daran gebunden. Dies bedeutet, dass die Kündigung zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember erfolgen muss. Um sicherzustellen, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt, muss sie im vorherigen Quartal eingereicht werden. Das heißt, wer beispielsweise im Oktober kündigen möchte, muss die Kündigung bis spätestens zum 30. Juni einreichen.

Es ist wichtig, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, da eine Kündigung sonst unwirksam sein kann. Der Schutz von Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Arbeitgeber müssen bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Kündigungsfrist von vier Monaten einhalten, bei 20 Jahren sind es sogar sieben Monate. Diese gesetzlichen Regelungen dienen dazu, langjährige Mitarbeiter vor einer zu schnellen Kündigung zu schützen.

Es ist jedoch möglich, dass im Arbeitsvertrag angepasste Kündigungsfristen festgelegt sind. Diese müssen jedoch sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten und dürfen nicht zulasten des Arbeitnehmers ausfallen. Wenn die Kündigungsfrist verpasst wurde oder wenn man das Unternehmen schneller verlassen möchte, kann ein Aufhebungsvertrag eine Option sein. Mit einem Aufhebungsvertrag können beide Vertragsparteien einvernehmlich entscheiden, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ohne die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten zu müssen.

Insgesamt ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen zu beachten und im Arbeitsvertrag festgelegte Fristen einzuhalten. Beide Parteien sollten sich darüber im Klaren sein, welche Regelungen gelten und wie sie im Falle einer Kündigung vorgehen müssen. Die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und um sicherzustellen, dass der Übergang zu einem neuen Arbeitsverhältnis reibungslos verläuft.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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