Kündigungsrecht: Antworten auf 5 häufig gestellte Fragen

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Kann mein Arbeitsvertrag vor Vertragsbeginn gekündigt werden?

Im Normalfall ist es möglich, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist auch vor Arbeitsantritt zu kündigen, sofern dieses Recht nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Zu beachten ist jedoch, dass die Kündigungsfrist erst mit Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger in Gang gesetzt wird und daher das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist gegebenenfalls noch vollzogen werden muss, sofern die Kündigung erst so kurzfristig zugegangen ist, dass der Zeitraum bis zum rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses kürzer ist als die zu beachtende Kündigungsfrist.

Kann Arbeitnehmern in Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden?

Nein, auch im Kleinbetrieb sind – im Fall einer ordentlichen Kündigung – die geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. 

Der Schwellenwert von mindestens zehn regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern spielt nicht bei der Einhaltung von Kündigungsfristen eine Rolle, sondern bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fällt. 

Ist dies der Fall – wozu das Arbeitsverhältnis zudem ohne Unterbrechungen länger als sechs Monate bestanden haben muss –, kann die arbeitgeberseitige Kündigung nur gerechtfertigt sein, wenn ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, der einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegensteht.

Wann muss man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt gemäß § 4 KSchG drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen wird. 

Verspätete Klagen können nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.

Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden? 

Ja, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit schützt den Arbeitnehmer nicht vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Auch während eines Krankheitszeitraumes kann daher eine Kündigung zugehen. Die Kündigung während einer Krankheit unterliegt jedoch denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt und kann folglich unwirksam sein. Die Kündigung kann und muss daher gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 4 KSchG durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist, muss auch eine während der Arbeitsunfähigkeit zugegangene Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden sein.

Eine Kündigung während einer Krankheit ist daher nicht zu verwechseln mit einer Kündigung wegen einer Krankheit, die – als Unterfall einer personenbedingten Kündigung – nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.

Wie lange sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmers beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Oftmals wird in Arbeitsverträgen geregelt, dass zwar die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, jede Verlängerung der Frist für den Arbeitgeber, jedoch auch für den Arbeitnehmer, gilt. 

In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Haben Sie noch Fragen rund um das Thema Kündigung? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Fallgestaltung. Über die anfallenden Kosten informieren wir Sie gerne vorab per Telefon.

RechtsanwaltPhilipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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