Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

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Das Kündigungsschutzgesetz gilt seit dem 1. Januar 2004 nur noch für Betriebe, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigen.


Kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, kann jeder/m Arbeitnehmer/in grundsätzlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund gekündigt werden. Aber auch bei Kündigungen im Kleinbetrieb ist der Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen zu beachten wie auch weitere Regelungen.


  1. Schwellenwert

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende werden hierbei nicht berücksichtigt. Auch zählen Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenarbeitsstunden nur mit einem Zählwert von 0,5 und bei nicht mehr als 30 Wochenstunden mit einem Zählwert von 0,75.


  1. Sonderkündigungsschutz

Ein Sonderkündigungsschutz gilt für besonders schützenswerte Personengruppen, wie beispielsweise schwangeren oder schwerbehinderten Menschen. Auch wenn Mitarbeiter in Elternzeit, in der Ausbildung oder im Wehr- oder Zivildienst sind, gilt ein Kündigungsschutz. In diesen Fällen sind bei der zuständigen Behörde Genehmigungen einzuholen.



  1. Regelungen im Kleinbetrieb

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, sind folgende Regeln zu beachten. So darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein, die Kündigung darf nicht auf sachfremden oder willkürlichen Motiven beruhen und es wird ein „Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ gefordert. Was das im Einzelnen bedeutet, ist leider nicht ganz klar zu sagen. Hier muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen.


  1. Formale Anforderungen

Auch bei einer Kündigung im Kleinbetrieb müssen die formalen Anforderungen an eine Kündigung eingehalten werden. So muss eine Kündigung beispielsweise schriftlich erfolgen.


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