Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag? – Was der Unterschied und was ist am besten?

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Aufhebungsvertrag

Anders als bei einer Kündigung, beenden bei einem Aufhebungsvertrag beide Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Die Voraussetzungen einer Kündigung sind im Rahmen eines Aufhebungsvertrags deswegen irrelevant. Weder die Kündigungsfrist, noch der Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsschutz des Arbeitsnehmers muss beachten werden. Auch die Anhörung eines Betriebsrats muss nicht erfolgen. Der Arbeitnehmer verzichtet also auf seine Rechte. Aus diesem Grund kann ein Aufhebungsvertrag gefährlich sein, denn selbst wenn der Arbeitgeber zu wenig Bedenkzeit einräumen sollte, gilt der Vertrag mit der Unterschrift des Arbeitnehmers als von Anfang an wirksam.

Abwicklungsvertrag

Wird ein Aufhebungsvertrag nach der Erteilung einer Kündigung geschlossen, spricht man von einem Abwicklungsvertrag. Der entscheidende Unterschied ist, dass das Arbeitsverhältnis im ersten Fall durch den einvernehmlichen Vertrag endet und im zweiten Fall bereits durch die vorherige, eiseitige Kündigung. Grundsätzlich regelt der Abwicklungsvertrag die Einzelheiten der Beendigung und ggf. die Zahlung einer Abfindung.

Besteht kein Interesse an einer Kündigungsschutzklage, dann muss der Abwicklungsvertrag innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung geschlossen werden. Die Kündigung gilt nämlich nach diesem Zeitraum, als wirksam. Danach hat der Arbeitgeber keinen Grund mehr sich zur Zahlung einer Abfindung überreden zu lassen.

Klage oder Abwicklungsvertrag?

Um nach einer Kündigung eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen ist eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich sinnvoller. Bei einem Prozess vor Gericht steht der Arbeitnehmer nicht unter Zeitdruck. Außerdem kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers beeinflussen. Diese Unterstützung besteht nicht im Rahmen eines Abwicklungsvertrags. Allerdings drohen dem Kläger bei einem gerichtlichen Vergleich Probleme mit dem Arbeitsamt. Ein Abwicklungsvertrag ist eher dann vorteilhafter, wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht ist.

Unterscheidung zwischen Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und einer Kündigungsschutzklage

Ein gerichtlicher Vergleich, ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag sind inhaltlich beinahe identisch. Mit einem gerichtlichen Vergleich besteht das Potenzial die höchste Abfindungssumme zu erhalten. Zudem kann der Arbeitnehmer direkt aus dem Vergleich vollstrecken, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlen sollte.

Bei einem Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag ist der Arbeitgeber zwar auch zur Abfindungszahlung verpflichtet, aber bei einer Nichtleistung muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch erstmal einklagen. Bis zum Urteil und der Vollstreckung daraus können mehrere Monate vergehen.

Ein weiterer Vorteil bei einer Kündigungsschutzklage ist auch, dass im Normalfall keine Komplikationen mit dem Arbeitslosengeld I entstehen.


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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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