Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit nach § 17 BEEG

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Kürzungsrecht des Arbeitgebers bei Elternzeit-Urlaub

Der Arbeitnehmer wundert sich oft, dass der Arbeitgeber den während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch kürzt und fragt an, ob das rechtlich zulässig ist.

Nach § 17 BEEG ist das tatsächlich möglich.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Voller Kalendermonat ist die Dauer vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats (z.B. 1.06.-30.06.). Wenn die Elternzeit also während des Monats beispielsweise am 13.07.2016 beginnt, dann darf dieser Monat nicht gekürzt werden. Endet die Elternzeit am 16.07. des Folgejahres, dann darf auch der Monat Juli des Folgejahres nicht gekürzt werden, weil dieser unterbrochen ist. Gekürzt werden darf aber für die vollen Monate August 2016 bis Juni 2017.

Die Regelung bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Hier wäre daher aufzugliedern zwischen dem Jahr 2016 und dem Jahr 2017.

Die Kürzung des Urlaubs bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers und geschieht nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann sich daher auch für die Übertragung des Urlaubs entscheiden und von einer Kürzung absehen. Oder er unterlässt die Erklärung oftmals auch aus bloßer Unwissenheit.

Mit der Erklärung der Kürzung erlischt der Urlaubsanspruch für 1/12 pro vollem Monat der Elternzeit pro Kalenderjahr.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Julia Dehnhardt


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