Kurz und knapp 49 (Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Reiserecht)
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Versicherungsschutz für Sturmschäden
Eine Gebäudeversicherung deckt grundsätzlich auch Sturmschäden ab. Allerdings sind nach den Versicherungsbedingungen nur bezugsfertige Gebäude über die Versicherung geschützt. Nicht bezugsfertige Gebäude sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Bezugsfertig im Sinn der Versicherungsbedingungen ist ein Gebäude, wenn Außenwand, Dach, Fenster- und Türöffnungen restlos geschlossen sind und das Baugerüst vollständig entfernt worden ist. (Oberlandesgericht Rostock, Az.: 6 U 121/07)
Wenn der Gast auf das Essen wartet
Gäste eines Restaurants müssen überlange Wartezeiten auf ihr Essen nicht widerspruchslos hinnehmen. Im Extremfall steht ihnen deshalb sogar ein Anspruch auf Preisnachlass zu.
Weil das Essen erst nach eineinhalb Stunden auf den Tisch kam, wollte ein Gast den Preis nicht vollständig zahlen und verklagte schließlich das Restaurant. Das Landgericht Karlsruhe sprach ihm einen Nachlass von 30 Prozent auf die Rechnung des Restaurants zu. (Az.: 1 S 196/92)
ARGEn müssen Stromschulden tragen
Hartz IV-Empfänger, denen wegen einem Beitragsrückstand eine Stromsperre droht, haben gegenüber der ARGE einen Anspruch auf Übernahme der Stromschulden. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt beschlossen (Az.: L 2 B 242/07).
Weil ohne Strom elementare Bedürfnisse wie beispielsweise Kochen, Telefonieren und Lesen nicht mehr möglich sind, handelt es sich bei der Stromsperre um eine Notlage, die mit der Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbar ist.
Flugannullierung wegen Nebel
Wegen Nebel musste ein Linienflug von Spanien zurück nach Deutschland annulliert werden. Erst zwei Tage später konnte eine Urlauberin den Rückflug antreten. Sie forderte von der Fluglinie Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach der Frau einen Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft für die Wartezeit zu, lehnte aber weitere Ansprüche ab, weil die Airline nicht für den Grund der Stornierung verantwortlich war. (Az.: 10 U 385/07)
(WEL)
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