Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz

  • 1 Minuten Lesezeit

Wird die Produktausstattung, insbesondere die Verpackung eines Produkts in ihren prägenden Elementen derart an ein Konkurrenzprodukt angeglichen, dass eine sehr ähnliche Gesamtanmutung die Folge ist, kann es sich um unlautere Nachahmung handeln. Eine unterschiedliche Herstellerangabe spricht aber in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung. Allerdings räumt dagegen die Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht aus. Dies kann lediglich dann angenommen werden, wenn der Verkehr die Handelsmarke überhaupt als solche erkennt. Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz greift nur dann und löst einen Unterlassungsanspruch aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr über die Herkunft des Produkts getäuscht wird. (BGH, Urteil vom 22.04.2009 - Az. I ZR 176/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de  -  www.bildrechtskanzlei.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte