Leasinggeber aufgepasst - Kunden haben kein Widerrufsrecht!

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Leasinggeber aufgepasst - nach dem BGH haben Leasingnehmer bei einem Kilometerleasingvertrag kein Widerrufsrecht!

Immer mehr Menschen leasen sich heutzutage ein Auto. Dabei wird beim sog. Kilometerleasing ein bestimmter Kilometerstand vereinbart. Wird diese Kilometerzahl am Ende der Vertragslaufzeit überschritten, so muss der Kunde nachzahlen, sind sogar noch ein paar Kilometer übrig bekommt er etwas Geld zurück. Monatlich muss der Kunde einen bestimmten Betrag zahlen, ähnlich wie beim Mietvertag. Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob bei einem solchen Kilometerleasing ein Recht zum Widerruf besteht.

Sachverhalt

Im konkreten Fall beim BGH (Urt. v. 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20) ging es um einen Kilometerleasingvertrag, der im Jahr 2015 geschlossen wurde und 2018 widerrufen werden sollte. Eine Restwertgarantie wurde (wie bei Kilometerleasingverträgen üblich) nicht vereinbart. Der Kläger verlangte Rückerstattung der erbrachten Leasingzahlungen. Dabei war der Kläger der Meinung, die Leasingggesellschaft von Mercedes Benz habe den Kläger nicht ausreichend aufgeklärt über sein Widerrufsrecht, weswegen er noch immer widerrufen könne.

Entscheidung des BGH zum Kilometerleasingvertrag


Der BGH war der Ansicht, ein solches gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, sodass die Kunden an ihre Verträge gebunden sind. Ein Kündigungsrecht bestehe ebenfalls nicht.

Kein Widerrufsrecht aus § 506 Abs. 1 BGB 

§ 506 Abs. 1 BGB gewährt dem Kunden kein Widerrufsrecht. Dieser besagt, dass die Vorschriften über den Widerruf bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ebenfalls anwendbar sind, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

§ 506 Abs. 2 BGB definiert eine solche entgeltliche Finanzierungshilfe. Darin heißt es:

„(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.“

Nach BGH-Ansicht bestehe beim Kilometerleasingvertrag aber weder eine Pflicht zum Erwerb, noch ein Recht des Unternehmers, den Gegenstand vom Verbraucher zu verlangen, noch eine Restwertgarantie. Damit scheide § 506 Abs. 1 BGB aus.

Analoge Anwendung von § 506 Abs. 1 BGB?


 
Der BGH verneinte auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 1 BGB. Es fehle sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke, als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber habe mit § 506 Abs. 1 BGB die Interessenabwägung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommen. Danach sollten Leasingverträge aber nur bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Recht der Verbraucherdarlehensvorschriften unterliegen. Durch § 506 Abs. 2 BGB sollte dies nur in einzelnen Punkten erweitert werden. Das Kilometerleasing wurde bewusst aus den Vorschriften herausgenommen.

§ 511 S. 2 BGB a.F. (heute § 512)

Auch aus § 512 BGB bestehe kein Widerrufsrecht. Allein dadurch, dass als Vertragstyp ein Kilometerleasingvertrag geschlossen wurde, werden nicht die Widerrufsvorschriften umgangen.

Kein vertragliches Widerrufsrecht

Möglicherweise konnte sich aus dem Umstand, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine auf das Widerrufsrecht nach §§ 506, 495 BGB zugeschnittene Widerrufsbelehrung erteilt hat, ein vertragliches Widerrufsrecht ergeben. Doch der BGH war der Ansicht, der Leasinggeber lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen wolle und kein eigenständiges Widerrufsrecht begründen wollte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und ist vor allem für die Unternehmen positiv. Hätte der BGH ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bejaht, so hätte er die Raten zurückgezahlt bekommen, sodass er das Auto kostenlos nutzen konnte. All das wurde aber ja nun geklärt.

Es stellt sich aber nun die Frage, ob nicht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht. 

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