Leasingvertrag - Fahrassistenzsystem defekt - welche Möglichkeiten hat der Leasingnehmer?

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Was sind Fahrassistenzsysteme?

Die weltweite Automobilbranche ringt derzeit um den Wettbewerb für das automatisierte und autonome Fahren.

In der internationalen und nationalen Diskussion wird üblicherweise zwischen fünf unterschiedlichen technologischen Entwicklungsstufen unterschieden:

Im Level -1 und Level-2 spricht man von Fahrassistenzsystemen beziehungsweise vom teilautomatisierten Fahren.

Beim Level-1, den Fahrassistenzsystemen, wird in gewissen Grenzen entweder die Längs- oder Querführung des Fahrzeugs übernommen, wobei der Fahrer das System dauerhaft überwachen und zum Eingreifen bereit sein muss.

Beispiele für solche Assistenzsysteme sind die adaptive Abstands- und Geschwindigkeitsregelung und der Parkassistent.

Beim Level-2, dem Teilautomatisierten Fahren, übernimmt das System sowohl die Längs- als auch die Querführung des Fahrzeugs für einen gewissen Zeitraum oder in spezifischen Situationen. Der Fahrer muss das System jedoch nach wie vor dauerhaft überwachen und jederzeit zur vollständigen Übernahme der Fahraufgabe in der Lage sein.

Ein Beispiel hierfür ist der Stauassistent. Hierbei beschleunigt und verzögert das System das Kfz bis zu einer Geschwindigkeitsgrenze.

Level-1 und Level-2 Systeme sind bereits jetzt auf dem Markt und im tagtäglichen Einsatz.

Bei den Level-3 und Level -4 Systemen handelt es sich um hochautomatisiertes beziehungsweise vollautomatisiertes Fahren.  Handelt. Diese Technik ist derzeit im Straßenverkehr noch nicht zugelassen.

Weil die zu erwartenden technischen Entwicklungen weitreichend sind, sind mittlerweile alle namhaften Automobilkonzerne damit befasst, dass automatisierte und vernetzte Fahren in der Praxis anzubieten. Zu diesen namhaften Herstellern gehören unter anderem General Motors, Ford, Daimler, VW sowie Bosch, Google und Tesla.

Fahrzeuge der Level-1 und Level-2 Systeme sind bereits jetzt im Einsatz.

Derartige Fahrassistenzsysteme greifen teilautonom oder autonom in Antrieb, Steuerung oder Signalisierungseinrichtungen des Fahrzeugs ein oder warnen durch geeignete Mensch-Maschine-Schnitt-stelle an den Fahrer kurz vor oder während kritischer Situationen.

Die Verantwortung bleibt aber nach wie vor beim Fahrer, Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, Art. 8 Abs. 5.

Die Assistenzsysteme verfügen über eine Art Umfeld- Sensorik, unter anderem durch Ultraschall, Radar oder Kamera, und können auf diese Weise die erforderlichen Informationen während einer Fahrt abfangen und an den Fahrer weiterleiten.

Eines der typischen und bereits gängigen Fahrassistenzsysteme ist unter anderem die Geschwindigkeitsregelanlage mit Verkehrsschild- Erkennungssystem.

Bei der adaptiven Geschwindigkeitsregel -Anlage, (englischsprachige Bezeichnung: Adaptiv Cruise Control, internationale Abkürzung: ACC) handelt es sich in erster Linie um ein Abstandsregel-Tempomat, welches den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug misst und automatisch einhält.

Diese adaptive Geschwindigkeitsregel -Anlage funktioniert aber nicht immer im vollen Umfang, obwohl die Hersteller in ihrer Werbung die volle Funktionsfähigkeit bewerben. 

Es stellt sich daher die Frage, welche Rechte einem Leasingnehmer zustehen können, wenn derartige Fehlfunktionen auftreten.

Welche Rechte stehen einem Leasingnehmer zu?

Als Leasingnehmer stehen ihnen i.d.R. aus abgetretenem Recht des Leasinggebers sämtliche Gewährleistungsrechte gegen den ausliefernden Händler zu.

Bei einem Sachmangel können Sie daher grundsätzlich die Nachbesserung oder die Nachlieferung fordern. Wenn dies wiederholt, nicht möglich ist, steht Ihnen ein Anspruch auf Rücktritt und/oder Schadensersatz zu.

Zunächst aber muss es sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB handeln. Diese Hürde kann bei Fahrassistenzsystemen sehr hoch sein.

Denn maßgeblich ist hier der sog. allgemeine „Stand der Technik“. Wie dieser konkret bei Fahrassistenzsystemen definiert wird, und ob sich Stand der Technik am internationalen Maßstab zu orientieren hat, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Maßgeblich ist jedenfalls, dass das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, also schneller fährt als erlaubt. Denn dann läge jedenfalls ein Sachmangel vor, so etwa Amtsgericht Dortmund, Urt. v. 07.08.2018, Az.: 425 C 9453/17. In einem solchen Fall dürften ihnen die sog Sekundärgewährleistungerechte zustehen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu dieser recht neuen Thematik leider noch nicht.

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